Kapitel 2: Grunddokumente

Verschiedene Gesetze bestimmen das organisatorische Leben einer Partei. Deren Zusammenspiel ist nicht immer leicht zu verstehen.
Verschiedene Gesetze bestimmen das organisatorische Leben einer Partei. Deren Zusammenspiel ist nicht immer leicht zu verstehen.
Vielerlei Rechtsnormen bestimmen das Parteileben. Von außen sind dies verschiedene staatliche Gesetze, von innen sind es die Satzung, die organisatorische Bestimmungen trifft, und das Programm, das politische Aussagen zusammenfasst.

Nach welchen Gesetzen richtet sich die Rechtsstellung ei­ner Partei?

1. Grundgesetz (Art. 21 GG)
2. Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 21 bis 79 BGB)
3. Gesetz über die politischen Parteien, kurz: Parteiengesetz

Die wichtigsten Vorschriften aus diesen Gesetzen finden Sie hier.

Braucht die Partei eine ausgearbeitete Satzung oder reicht es auch, wenn der Parteitag gewisse Rahmen­beschlüsse fasst?

Die Satzung muss schriftlich niedergelegt werden. (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PartG)

Allerdings gehört dazu nur der verpflichtende Sat­zungsinhalt (siehe Was muss in der Satzung alles geregelt sein?), weitergehende Regelungen können auch der späteren politischen Entscheidung, z. B. durch den Parteitag, überlassen werden.

Muss die Satzung für alle Ebenen (Gebietsverbände) gel­ten und alles auf allen Ebenen regeln?

Nein, das kann die Partei selbst entscheiden. (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PartG)

Es gibt prinzipiell die Möglichkeit, die Satzung nur für den jeweiligen Verband und seine Organe abzufassen. Bei einer Bundes­partei werden also z. B. nur der Bundesvorstand und der Bundespar­teitag geregelt. Dabei kann die Satzung allerdings voraussetzen, dass es einen bestimmten Unterbau gibt, also bspw. den Landesverbänden Delegiertenrechte zugestehen, obwohl sie gleichzeitig nicht regelt, wie der Landesparteitag zusammengesetzt ist. Das bedeutet dann aber, dass die untergeordneten Verbände zwingend eigene Satzungen erlassen müssen.

Die andere Variante ist die sog. „Vollsatzung“, in der bis hin­unter zum Ortsverband alles geregelt ist.
Selbstverständlich kann sie Satzung auch eine Mischform wählen, die z. B. vorsieht, dass die Kreisparteitage als Mitgliederver­sammlung konzipiert sind, gleichzeitig aber die Zusammensetzung der Kreisvorstände nicht vorschreibt.

Und schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass einzelne Entscheidungen ausdrücklich auf bestimmte Ebenen oder Organe übertragen werden. Bsp.: „Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsit­zenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die weiteren Mitglieder werden durch die Satzung des Kreisverbands festgelegt.“

Was gilt, wenn die Satzung zu einer Frage keine Regelung enthält?

In dem Fall müssen die Parteiorgane die Sache selbst regeln.

Bestimmt die Satzung bspw. nicht, wer Pressemitteilungen für die Partei veröffentlichen darf, wird man annehmen dürfen, dass die als Bestandteil der Tagespolitik eine Aufgabe des Vorstands ist. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn der Parteitag offiziell einen Pressesprecher eingesetzt hat. Dann soll offensichtlich nur dieser be­rechtigt sein, Pressemitteilungen herauszugeben.

Der Parteitag kann auch Rahmenbeschlüsse erlassen, um den Vorstand zumindest etwas zu binden. Bsp.: „Der Vorstand darf keine Steuererhöhungen fordern.“ oder „Der Vorstand darf nur das sagen, was schon grob im Grundsatzprogramm der Partei steht und dieses ggf. konkretisieren.“

Was muss in der Satzung alles geregelt sein?

§ 6 Abs. 2 PartG gibt hier einen Überblick, wobei die einzel­nen Unterpunkte alle noch einmal ausführlich an anderen Stellen des Gesetzes zu finden sind:
1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,
2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss,
5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
6. allgemeine Gliederung der Partei,
7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
8. der Beschlussfassung durch die Mitglieder- und Vertreterver­sammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenheiten,
9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglie­der- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse,
10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unter­zeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertre­tungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vor­schriften bestehen,
11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsver­bandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluss gilt nach dem Ergeb­nis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgeho­ben,
12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes genügt

Muss all das unmittelbar in der Satzung stehen?

In der Praxis gibt es neben der Satzung, die eher das Organi­satorische regelt, noch eine Schiedsgerichtsordnung sowie eine Finanzordnung. Diese sind separate Dokumente, die neben der „eigentlichen Satzung“ stehen. Tatsächlich machen aber alle Dokumente, in denen satzungsrechtliche Regelungen stehen, die „Satzung insgesamt“ aus.

Ob also die Finanzregeln einer Partei in einem normalen Kapitel der Satzung oder in einem eigenen Dokument namens „Finanzordnung“ stehen, ist unerheblich.

Muss die Satzung auch wirklich „Satzung“ heißen?

Nein, es kommen auch abweichende Bezeichnungen wie „Organisationsstatut“ vor. Ein solches Statut ist aber selbstverständlich trotzdem eine Satzung, sie trägt nur einen anderen Namen.

Welche Parteiorgane muss es geben?

Jede Partei braucht als politische Organe: Vorstand und Parteitag. (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartG)

Weitere Funktionsposten, die unbedingt gewählt werden müssen, sind Rechnungsprüfer und Schiedsgerichte. Schiedsgerichte sind nur auf den beiden höchsten Gliederungsebenen der Gesamtpar­tei notwendig. (§ 14 Abs. 1 Satz 1 PartG)

Welche Parteiorgane kann es geben?

Hier sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt. Die Partei darf selbständig festlegen, welche weiteren Organe sie einrichten will. (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartG)

Zumindest auf Bundesebene ist ein sog. allgemeiner Partei­ausschuss („Kleiner Parteitag“) üblich. Häufig werden Fachaus­schüsse gewählt, die bestimmte politische Themen bearbeiten (Wirt­schaftspolitik, Außenpolitik, …) oder organisatorische Aufgaben er­ledigen (Satzungskommission, Programmkommission, …).

Braucht die Partei ein ausgearbeitetes Programm oder reicht es auch, wenn der Parteitag gewisse Rahmen­beschlüsse fasst?

Das Programm muss schriftlich niedergelegt sein. (§ 6 Abs. 1 PartG) Daneben ist es selbstverständlich möglich, einzelne Resolutionen zu politischen Themen zu fassen.

Muss das Programm alle politischen Themen umfassen?

Nein. Sogar Ein-Themen-Parteien sind vom Parteienbegriff umfasst. Das Programm muss lediglich die Vorstellungen enthalten, die die Partei umsetzen will.

Muss das ein „richtiges“ Programm sein oder reicht ein Forderungskatalog?

Hierfür gibt es keine Vorgaben.

Die meisten Bundestagsparteien haben ein Grundsatzpro­gramm, das die Weltsicht der Partei darlegt und sich mit konkreten Forderungen sehr bedeckt hält. Diese werden dann in erst in Wahl­programmen aufgestellt.
Ein Programm kann aber auch nur auflisten, was die Partei umsetzen will, wenn sie die Gelegenheit dazu bekommt. Ebenso sind Stichwortkataloge grundsätzlich nicht verboten.

Muss ich dem Bundeswahlleiter jede Änderung an Sat­zung, Programm und Vorständen mitteilen?

Ja, und zwar (§ 6 Abs. 3 Satz 2 PartG):
1. Satzung und Programm der Gesamtpartei
2. Vorstand der Gesamtpartei (Bundesverband) und aller Landesverbände

Als Satzung in diesem Sinne sind wohl auch Finanzordnung, Schiedsgerichtsordnung und
ähnliche Dokumente zu verstehen.

Die Mitteilung sollte grundsätzlich sofort erfolgen.

Prüft der Bundeswahlleiter meine Satzung auf rechtliche Mängel?

Nein, in aller Regel nicht.

Zwar kann der Bundeswahlleiter theoretisch ein Zwangsgeld androhen (§ 38 PartG), wenn keine gesetzeskonforme Satzung vorgelegt wird. In der Praxis wird die Ausarbeitung der Satzung aber in erster Linie den zuständigen Parteigremien überlassen und es erfolgt keine detaillierte Prüfung sämtlicher Satzungsbestimmungen. Dementsprechend sind in der Unterlagensammlung des Bundeswahl­leiters viele Satzungen – auch großer Parteien – zu finden, die einzelne unzulässige Bestimmungen enthalten.

Möglich ist es aber, dass sich eine Partei von sich aus an den Bundeswahlleiter wendet und eine Anfrage stellt, ob angedachte Satzungsbestimmungen zulässig sind.

(Letzte Aktualisierung: 19.12.2024)

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