Kapitel 3: Mitglieder

Jede Partei baut auf eine Vielzahl von Mitgliedern auf. Deren Rechte und Pflichten sorgen oft für Konflikte.
Jede Partei baut auf eine Vielzahl von Mitgliedern auf. Deren Rechte und Pflichten sorgen oft für Konflikte.
Mitglieder sind der „Grundstoff“, aus dem eine Partei besteht. Auch, wenn in den Medien meistens eher die Funktionsträger bis hin zu hohen Politikern im Vordergrund stehen, ist es doch (in der Theorie) die Mitgliederschaft, die die Zügel in der Hand hält und (wieder in der Theorie) jede Entscheidung selbst treffen kann.

Wer entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern?

Das muss in der Satzung festgelegt werden. (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PartG) Häufig fällt das in die Zuständigkeit des Vorstands einer der unteren Ebenen. Es hat sich hier allerdings bewährt, höheren Ebenen (z. B. dem Parteivorstand) zumindest ein Vetorecht einzuräumen.

Ist eine automatische Aufnahme von Mitgliedern möglich?

Wohl nicht.

Gerade in Zeiten des Internets besteht für kleinere oder neue Parteien eine gewisse Versuchung, Interessenten einfach ein Online-Formular ausfüllen zu lassen und sie dann unmittelbar zu Mitgliedern zu erklären.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 PartG sieht aber vor, dass die über die Aufnahme „die zuständigen Organe der Partei entscheiden“. Aus diesem Wortlaut wird man wohl folgern müssen, dass es eine tatsächlich Entscheidung durch ein Parteigremium gibt und die Aufnahme kein Automatismus ist.

Nicht ausreichend ist wohl auch eine pro forma erfolgende Entscheidung, dass man bspw. alle zwischenzeitlich erfolgten Mitgliedsanträge pauschal akzeptiert. Es muss zumindest ein grob individualisierter Beschluss über einen bestimmten Antrag erfolgen, also es muss klar werden, welche bestimmte Person als Mitglied aufgenommen wird.

Muss die Partei jeden, der einen Mitgliedsantrag stellt, aufnehmen?

Ganz klar nein.

Laut Parteiengesetz entscheiden die Parteien „frei“ über die Aufnahme von Mitgliedern. (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PartG) Die Ableh­nung eines Mitgliedsantrags muss auch nicht begründet werden. (§ 10 Abs. 1 Satz 2 PartG)

Dürfen Ausländer Parteimitglieder sein?

Ja, allerdings darf nur maximal die Hälfte der Parteimitglie­der Ausländer sein. Ansonsten verliert die Partei ihren Parteistatus und wird zu einer Wählergruppe. (§ 2 Abs. 3 PartG)

Personen mit doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit zählen nicht als Ausländer. (Natürlich nur, wenn eine ihrer Staatsan­gehörigkeiten die deutsche ist.)

Dürfen Personen, die nicht in Deutschland leben, Partei­mitglieder sein?

Ja.

Dürfen Minderjährige Parteimitglieder sein?

Ja.

Ob die Unterschrift der Eltern auf dem Aufnahmeantrag notwendig ist, ist umstritten. Sicherheitshalber sollte die Partei darauf bestehen. In jedem Fall dürfen Eltern nicht für ihre Kinder die Mit­gliedsrechte wahrnehmen, also bspw. in deren Namen abstimmen.

Dürfen Vereine oder Firmen Parteimitglieder sein?

Nein, nur Menschen („natürliche Personen“) können sich in einer Partei organisieren.

Was ist eine Aufnahmesperre und warum ist sie unzulässig?

Eine Aufnahmesperre bedeutet, dass die Partei für eine be­stimmte Zeit keine Neumitglieder mehr aufnimmt oder dies nur in Ausnahmefällen tut. Eine solche ist nicht erlaubt. (§ 10 Abs. 1 Satz 3 PartG) Damit soll verhindert werden, dass sich die Partei nach außen abschottet und keine neuen Ideen mehr zulässt.

Das Verbot einer allgemeinen Aufnahmesperre schließt selbstverständlich nicht aus, dass die Partei bei der Aufnahme neuer Mitglieder behutsam vorgeht und bspw. nach einem Wahlerfolg verhindern will, dass nun viele Opportunisten beitreten. Hier liegt es an den zuständigen Organen, Neumitglieder bspw. erst nach einem persönlichen Kennenlernen aufzunehmen.

Auch eine spezielle Aufnahmesperre, die frühere Mitglieder bestimmter anderer Parteien ausschließt, ist zulässig.

Wer kann kein Parteimitglied sein?

Wer das Wahlrecht oder die Wählbarkeit verloren hat. (§ 10 Abs. 1 Satz 4 PartG)

Dies tritt in der Regel nur ein, wenn man wegen einer schweren Straftat verurteilt wurde, unter Betreuung steht („entmündigt“ wurde) oder sich wegen einer Straftat in der Psychiatrie befindet.

Wenn man nur deswegen nicht wählen darf, weil man Ausländer oder Minderjähriger ist oder noch nicht lange genug in Deutschland wohnt, ist das für die Parteimitgliedschaft ohne Belang. Auch diese Personen dürfen Mitglieder sein.

Müssen alle Mitglieder gleiches Stimmrecht haben?

Ja. Es ist nicht erlaubt, dass bspw. langjährige Mitglieder doppeltes Stimmrecht haben. (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PartG)

Zulässig und logisch notwendig ist es dagegen, dass Mitglieder, die einem bestimmten Organ nicht angehören, hier auch nicht mitstimmen dürfen. Wer nur als Gast auf einem Delegiertenparteitag ist, kann keine Stimme abgeben.

Wie kann man verhindern, dass jemand in der Partei mitredet, obwohl er nicht einmal Beitrag zahlt?

Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann ausgeschlossen werden, wenn jemand mit seinem Beitrag im Verzug ist. (§ 10 Abs. 2 Satz 2 PartG) Dafür ist allerdings eine Regelung in der Satzung notwendig. Diese kann so aussehen:

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am Jahresanfang fällig und wird in der Regel durch Lastschrift eingezogen. Beginnt die Mitgliedschaft während des Jahres, so ist der Mitgliedsbeitrag zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft fällig.

(2) Hat das Mitglied einen fälligen Beitrag nicht bezahlt oder konnte die Lastschrift nicht eingelöst werden, so ist das Mitglied schriftlich zur Zahlung aufzufordern.

(3) Mit der Aufforderung nach Abs. 2 soll das Mitglied darauf hingewiesen werden, dass seine Mitgliedsrechte bis zur Bezahlung des Beitragsrückstands ruhen.

Wann kann ein Mitglied aus der Partei austreten?

Jederzeit. (§ 10 Abs. 2 Satz 4 PartG)

Allerdings steht man in der Praxis oft vor dem Problem, dass Mitglieder noch so lange dabeibleiben wollen wie sie Beitrag bezahlt haben – man verschenkt ja nichts… Statt sich einen Austritt also monatelang auf Wiedervorlage bis zum 31.12. zu legen, kann man folgenden Passus in die Satzung aufnehmen:

Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei durch schriftliche Erklärung berechtigt. Die Mitgliedschaft endet stets mit dem Zugang der Austrittserklärung. Dies gilt auch, wenn ein Datum angegeben wurde, zu dem der Austritt gelten soll.

Ob diese Klausel dann auch gerichtlich als wirksam angesehen würde, ist jedoch fraglich.

Wie kann ein Mitglied aus der Partei austreten?

Grundsätzlich nur durch schriftliche Erklärung. Allerdings kann es ratsam sein, auch mündliche Erklärungen gelten zu lassen. Ein Mitglied, das ausdrücklich sagt, dass es kein Mitglied mehr sein will, sollte man nicht durch unnötigen Formalismus binden. In der Satzung würde das ungefähr so aussehen:

Als schriftliche Erklärung zählt auch eine mündliche Erklärung, die durch den Empfänger schriftlich niedergelegt und bezeugt wird. Wird der Austritt öffentlich oder gegenüber einer unzuständigen Person erklärt, so bedarf er des Zugangs bei der Partei.

Erlischt die Mitgliedschaft, wenn der Beitrag nicht bezahlt wird?

Nein.

Zwar sehen die Satzungen einiger, auch großer, Parteien so ein Erlöschen vor, zulässig ist es aber nicht. Der Grund liegt darin, dass das Parteiengesetz nur ein Verfahren kennt, wie eine Partei ihre Mitglieder loswerden kann: Durch Ausschluss. Das darf auch nicht aus finanziellen Gründen unterlaufen werden.

Tatsächlich muss also auch bei Beitragsrückständen ein Aus­schlussverfahren durchgeführt werden. Dessen Chancen stehen bei Nichtzahlung aber relativ gut.

Wie kann die Partei ein Mitglied loswerden?

Nur durch Ausschluss. (§ 10 Abs. 4 PartG)

Nicht zulässig ist bspw. die in manchen Vereinen praktizierte Variante, dass die Mitgliedschaft nach gewisser Zeit einfach „ausläuft“, sofern sie nicht verlängert wird. Die Parteimitgliedschaft ist grundsätzlich auf Dauer angelegt.

Der Ausschluss erfolgt in einem Parteiordnungsverfahren vor den Parteischiedsgerichten. Mehr Informationen dazu finden Sie im Kapitel 9a: Parteiordnungsverfahren.

Kann die Aufnahme eines Mitglieds angefochten werden?

Im Zivilrecht kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn man sich geirrt hat oder getäuscht wurde. Der geschlossene Vertrag wird dann aufgelöst.

Ob die Partei die Aufnahme eines Mitglieds anfechten kann, ist umstritten. Denn ein Mitglied kann seitens der Partei nur ausgeschlossen werden, eine Kündigung der Mitgliedschaft ist dagegen nicht möglich. Zudem muss zu jedem Zeitpunkt klar sein, wer Mitglied einer Partei ist und wer nicht; wegen der möglichen Auswirkungen auf politische Wahlen darf hier keine Unsicherheit entstehen.

Bei einfachen Falschangaben im Aufnahmeantrag (Lüge über den Beruf; Bankverbindung stimmt nicht; falsches Geburtsdatum, um Studentenermäßigung zu bekommen) wird eine Anfechtung daher ausscheiden.

Zugleich darf die Partei aber gegen eine auf Täuschung basierende Unterwanderung nicht völlig schutzlos sein. Daher erscheint es richtig, für folgende Fälle eine Anfechtung zuzulassen:

  • Täuschung über die Person – Der Interessent gibt bspw. einen falschen Vornamen an, um nicht gleich als stadtbekannter Querulant aufzufallen.
  • Entscheidung durch unzuständiges Organ – Der Interessent gibt einen anderen Wohnort an, weil dort der zuständige Vorstand nicht weiß, dass er schon in fünf anderen Parteien war.

In diesen Fällen kann das Mitglied kein Vertrauen in die Entscheidung der Parteigremien haben, denn es hat ja absichtlich eine Entscheidung herbeigeführt, die so nicht hätte ergehen dürfen.

Aber auch dann muss die Anfechtungserklärung seitens der Partei unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erfolgen, die einjährige Frist aus § 124 Abs. 1 BGB wird wohl keine Anwendung finden können. Ansonsten bestünde eine Mitgliedschaft „auf Bewährung“, die das Parteienrecht nicht kennt und die oben ausgeführte Unsicherheit provoziert.

Zu beachten ist aber, dass diese Fälle gerichtlich noch nicht geklärt sind. Eine gewisse Unsicherheit besteht also bei einer Anfechtung, sicherer ist ein Parteiausschlussverfahren.

(Letzte Aktualisierung: 22.03.2024)

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