Kapitel 8: Delegierte

Delegierte sind Vertreter von Parteigliederungen, die diese in Parteiorganen repräsentieren.
Delegierte sind Vertreter von Parteigliederungen, die diese in Parteiorganen repräsentieren.
Da nicht zu allen Sitzungen auf allen Ebenen sämtliche Mitglieder eingeladen werden können, hat sich in größeren Parteien ein Delegiertensystem etabliert. Delegierte sind die Vertreter der Mitglieder, die auf diese Weise die wichtigen politischen Flügel und die geographischen Regionen der Partei abbilden sollen.

Wie muss die Zusammensetzung einer Delegiertenver­sammlung satzungsmäßig festgelegt werden?

Die Satzung muss die Zusammensetzung genau festlegen.

Insbesondere sollten die Delegiertenzahlen für die Verbände angegeben sein und jedes einzelne sonstige Mitglied muss explizit genannt sein.

Wie werden die Delegierten auf die Verbände verteilt?

Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Verteilung nach Mitglie­derzahlen vor. Maximal die Hälfte der Delegierten darf nach den Er­gebnissen der letzten Wahlen verteilt werden.

Soweit eine Verteilung nur nach Mitgliederzahlen stattfindet, ist es z. B. möglich, die Gesamtzahl der Delegierten des Bundespar­teitags festzulegen (bei der CDU bspw. 1000) und diese dann nach einem Auszählverfahren auf die Landesverbände zu verteilen. Emp­fehlenswert ist aber eine andere Regelung, die folgendermaßen in die Satzung aufgenommen werden kann:

In den Bundesparteitag entsendet jeder Landesverband für angefangene 25 Mitglieder einen Delegierten. Die Delegierten werden durch den Landesparteitag gewählt; maßgeblich ist die in diesem Zeitpunkt festgestellte Zahl der Mitglieder.

Diese Verteilung hat folgende Vorteile:
1. Jeder Verband kann beim Parteitag selbst ausrechnen, wie viele Delegierte er wählen muss. Ein kompliziertes Verteil­verfahren (Hare/Niemeyer? D’Hondt?) entfällt.
2. Die Delegiertenzahl ist vor allem von den anderen Verbän­den unabhängig.
3. Jeder Verband erhält mindestens einen Delegierten.
4. Wächst die Partei, so steigt auch die Zahl der Delegierten, sodass alle wichtigen Gruppen vertreten sein können. (Ggf. muss man den Schlüssel durch Satzungsänderung anpassen, falls es zu viele Delegierte werden sollte. Dann wird z. B. Für angefangene 100 Mitglieder ein Delegierter gewählt o.ä.)

Welche Wahlen kann man für die Delegiertenverteilung nach Wählerstimmen heranziehen?

Sicher diejenigen der Landtags- und Bundestagswahl. Ob Eu­ropawahlen auch darunter fallen, ist strittig. Kommunalwahlergeb­nisse sind grundsätzlich nicht umfasst.

Auf jeden Fall sollten nur die jeweils vorangegangenen Wahlergebnisse herangezogen werden.

In der Praxis sollte man berücksichtigen, dass die Berech­nung der Stimmenzahlen recht kompliziert sein kann, wenn bspw. Wahlkreise nicht mit den Kreisverbandsgrenzen übereinstimmen. Zudem werden neue Verbände, die bei der vorherigen Wahl nicht an­getreten sind, deutlich benachteiligt.

Kann auch jeder Verband die gleiche Zahl an Delegierten stellen?

Das ist vom Gesetz her nicht direkt verboten. Man muss aber wohl davon ausgehen, dass die Delegiertenzahl nur nach Mitglieder- und Wählerstimmenzahl verteilt werden darf, da nur diese Möglich­keiten im Gesetz stehen. Eine gleichmäßige Verteilung ist nicht vor­gesehen.

Von einer solchen Konstruktion ist daher abzuraten, da sie möglicherweise dazu führt, dass Parteitagsbeschlüsse anfechtbar sind.

Wie werden die Delegierten gewählt?

In der Regel durch den Parteitag des unmittelbar untergeord­neten Verbands. Es kann aber auch anders geregelt werden, z. B. können die Kreisverbände (unter Umgehung der Landesverbände) die Delegierten zum Bundesparteitag wählen oder Bezirks- und Kreisverbände wählen Delegierte in den Landesparteitag. Diese Ent­scheidung muss die Satzung treffen.

Wichtig ist allerdings, dass die Delegierten schriftlich und geheim gewählt werden. Ein Verstoß hiergegen könnte dazu führen, dass diese Delegierten als nicht gewählt gelten und ihr Mandat nicht ausüben können.

Wie ist die maximale Amtszeit von zwei Jahren zu verste­hen?

Im Gegensatz zur Amtszeit des Vorstands (siehe Wie oft wird der Vorstand gewählt?) dürfen Delegierte nur maximal ge­nau zwei Jahre im Amt bleiben. Wenn Delegierte am 23.3.2011 ge­wählt wurden, endet ihre Amtszeit am 22.3.2013. Also muss der zu­ständige Parteitag unbedingt rechtzeitig die Wahl vornehmen.

In der Praxis kann man es z. B. regeln, dass die Amtszeit im­mer am 1.7. beginnt und am 30.6. des übernächsten Jahres endet. Ob die Wahl dann im Februar oder im Juni stattfindet, ist egal, sodass man terminlich nicht in Schwierigkeiten gerät.

Kann auch geregelt werden, dass bestimmte Vorstands­mitglieder automatisch Delegierte für höhere Ebenen sind?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, wenn z. B. Die Orts­vorsitzenden automatisch Delegierte des Ortsverband zum Kreispar­teitag sind. Da es den Ortsparteitagen aber freigestellt bleiben muss, beide Ämter zu trennen, dürfen diese nicht die einzigen Delegierten sein. Vielmehr muss man diese dann zu den „sonstigen Mitgliedern“ des Parteitags rechnen (siehe folgende Fragen).

Wie kann man andere Personen als Delegierte zum Dele­giertenparteitag hinzuziehen?

Ja, allerdings maximal bis zu einem Fünftel des Stimmrechts. (§ 9 Abs. 2 PartG)

Dafür kommen in Frage:
1. Vorstandsmitglieder
2. Vorsitzende von Jugend- und Nebenorganisationen
3. sonstige Funktionsträger
4. Mandatsträger

Können Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit zu Gremiums­mitgliedern berufen werden?

Eine Ernennung auf Lebenszeit kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da dies demokratischen Regeln widerspricht.

Wie rechne ich das Fünftel (Parteitags- und Vorstandsmit­glieder) am besten aus?

Die Zahl der gewählten Delegierten (bzw. der gewählten Vor­standsmitglieder, da es hier ja parallel funktioniert) wird durch vier geteilt, diese Zahl ist dann in jedem Fall abzurunden:

  • 24 Delegierte geteilt durch 4 = 6 (Der Parteitag besteht dann aus 30 Delegierten, von denen sechs nicht gewählt wurden, also ge­nau ein Fünftel.)
  • 27 Delegierte geteilt durch 4 = 6,75 = abgerundet 6 (Der Par­teitag besteht dann aus 33 Delegierten, von denen sechs nicht ge­wählt wurden, also knapp ein Fünftel. 7 von 34 wären dagegen schon 20,6 %, also etwas zu viel.)

Wie rechne ich das Drittel (Parteiausschussmitglieder) am besten aus?

Die Zahl der gewählten Delegierten wird durch zwei geteilt, diese Zahl ist dann in jedem Fall abzurunden:

  • 24 Delegierte geteilt durch 2 = 12 (Der Parteitag besteht dann aus 36 Delegierten, von denen zwölf nicht gewählt wurden, also ge­nau ein Drittel.)
  • 27 Delegierte geteilt durch 2 = 13,5 = abgerundet 13 (Der Parteitag besteht dann aus 40 Delegierten, von denen 13 nicht gewählt wurden, also knapp ein Drittel. 14 von 41 wären dagegen schon 34,1 %, also etwas zu viel.)

Ist es schlimm, wenn zu viele sonstige Mitglieder anwesend sind?

Nein, es wird nur auf die satzungsmäßige Mitgliederzahl abgestellt.

Haben einzelne Verbände keine Delegierte gewählt, sind einzelne Vorstandsmitglieder mittlerweile ausgefallen oder sind diese einfach nicht anwesend, dann ist das ohne Belang. Es kann auch sein, dass der Parteitag oder der Parteiausschuss in dem Fall überwiegend oder nur aus dem Vorstand besteht. Er ist trotzdem beschlussfähig.

Was passiert, wenn zu viele sonstige Parteitagsmitglieder vorgesehen sind?

Dann ist in der Regel die gesamte Vorschrift ungültig, der Parteitag besteht also nur noch aus den regulär gewählten Delegier­ten. Wenn man dies verhindern will, kann man eine Satzungsformu­lierung wie diese verwenden:

(1) Der Landesparteitag besteht aus
1. den Delegierten der Kreisverbände,
2. dem Landesvorstand,
3. dem Vorsitzenden der Landtagsfraktion,
(…)
7. den Bürgermeistern der Kreisfreien Städte und
8. den Landräten.
(2) Machen die Landesparteitagsmitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 bis 8 mehr als ein Fünftel der gesamten Landesparteitagsmitglieder aus, so sind nur so viele von ihnen stimmberechtigt, bis die Höchstgrenze erreicht ist. Das Stimmrecht nehmen sie in der Reihenfolge wahr, wie sie genannt sind.

Das bedeutet also, dass zunächst die Landesvorstandsmitglie­der stimmberechtigt sind. Macht ihre Zahl noch nicht ein Fünftel des gesamten Landesparteitags aus, ist auch noch der Fraktionsvorsitzen­de stimmberechtigt. Und so wird weiter verfahren, bis auch die Bür­germeister und zum Schluss die Landräte stimmberechtigt sind.

Was sind Mitglieder mit beratender Stimme?

Mitglieder, die zwar geladen werden anwesend sein und das Wort ergreifen dürfen, aber nicht mit abstimmen dürfen. Ob sie An­träge stellen können, hängt von der Satzung ab.

(Letzte Aktualisierung: 23.05.2021)

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