Einzelbeiträge

Aufnahmesperre durch Verzögern von Mitgliedsanträgen

Können Parteien Aufnahmeanträge blockieren, indem sie sie verzögern?
Können Parteien Aufnahmeanträge blockieren, indem sie sie verzögern?
Einmal mehr hat mich eine ganz interessante Anfrage erreicht, die ich in größerem Rahmen behandeln will als in der kurzen Form der unmittelbaren FAQ. Diese lautet kurz gefasst:

Gibt es eine Grenze, bis zu der eine Partei über einen Aufnahmeantrag entschieden haben muss? Oder kann sie Antragsteller auch „ewig“ warten lassen? Wäre das dann nicht eine unzulässige, verdeckte Aufnahmesperre, wenn die Partei einfach keinen ausdrücklichen Beschluss fasst?

Schauen wir uns zunächst einmal die maßgeblichen Bestimmungen des Parteienrechts an.

Gesetzliche Bestimmungen

§ 6 Abs. 2 Nr. 2 PartG besagt:

Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
Aufnahme und Austritt der Mitglieder

§ 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 PartG:

Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig.

Das Gesetz selber verrät nicht viel zum Aufnahmeverfahren. Die wesentliche Regelung wird der Satzung übertragen.

Konkret gefragt wurde nach der Aufnahmesperre und ob ein „Aussitzen“ von Aufnahmeanträgen hiergegen verstößt.

Bedeutung einer Aufnahmesperre

Dazu muss man zunächst einmal thematisieren, wie eine Aufnahmesperre überhaupt wirkt:

Typischerweise handelt es sich dabei um ein von der Parteiführung (z.B. vom Bundesvorstand) verfügtes Verbot an die zuständigen Parteigliederungen (z.B. die Kreisverbände), neue Mitglieder aufzunehmen. Das die Sperre verfügende und das über die Aufnahme entscheidende Organ fallen also in der Regel auseinander.

Die in § 10 Abs. 1 Satz 3 PartG geregelte Unzulässigkeit einer Aufnahmesperre führt dann dazu, dass eine solche Verfügung des (in unserem Beispiel) Bundesvorstands unwirksam ist und die Kreisverbände nicht binden kann. Diese können also jeden Aufnahmeantrag frei entscheiden und ablehnen oder annehmen.

In der Frage wird aber unterstellt, dass die zuständigen Organe nicht entscheiden. Das wiederum ist etwas anderes als eine Aufnahmesperre, denn hier wird keinem anderen Organ die Aufnahme verboten, sondern das Organ handelt selber – bzw. es handelt gerade nicht. Vereinfachen wir die Frage zunächst etwas und nehmen an, dass die Anträge nicht liegengelassen, sondern unmittelbar abgelehnt werden.

Kann nun bspw. ein Kreisvorstand entscheiden, für einen gewissen Zeitraum keine Aufnahmeanträge mehr positiv zu bescheiden? Auch dabei handelt es sich wohl dem Wortlaut nach um eine unzulässige Aufnahmesperre. Aber was ist die Rechtsfolge? Durch den Beschluss kann sich der Kreisvorstand nicht selber binden, er muss also weiterhin über jeden Aufnahmeantrag entscheiden.

Das Organ kann dann aber gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 „frei“ über die Aufnahme entscheiden. Wenn der Kreisvorstand dann bei jedem Aufnahmeantrag aus individuellen Gründen zu dessen Ablehnung kommt, ist das zulässig. Wenn der Kreisvorstand Aufnahmeanträge gar nicht mehr entscheidet, ist das unzulässig. Aber es gibt es keinen Automatismus, wonach die unzulässige Ablehnung eines Mitgliedsantrags gleichbedeutend mit einer Aufnahme ist.

Fristregelungen

Gibt es nun eine Frist, innerhalb derer über den Aufnahmeantrag entschieden werden muss?

Das Gesetz kennt eine solche nicht, jedenfalls findet sich weder im Parteiengesetz noch im BGB eine derartige Regelung. § 6 Abs. 2 Nr. 2 PartG verlangt wohl nur, dass das Verfahren der Aufnahme von Mitgliedern geregelt werden muss, das bedeutet aber nicht, dass auch eine Bearbeitungsfrist festgelegt werden muss.

Einige Parteien haben solche Regelungen aber tatsächlich aufgenommen:

  • So sieht die CSU einen Erwerb der Mitgliedschaft vor, sofern der Ortsvorsitzende nicht innerhalb eines Monats dem Antrag widerspricht. Im Falle des Widerspruchs entscheidet der gesamte Ortsvorstand, wobei es für diese Beschlussfassung keine Frist mehr gibt. (§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 der CSU-Satzung)
  • Bei der CDU muss innerhalb von vier Wochen eine Ablehnung erfolgen, sonst ist der Antrag angenommen. (§ 5 Abs. 1 letzter Satz der CDU-Bundessatzung)
  • Ebenso bei der SPD, wobei eine Frist von einem Monat gilt. (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SPD-Organisationsstatut)
  • Linken-Mitglied wird man, wenn nach sechs Wochen kein Einspruch des Kreisvorstands vorliegt und – überraschend kapitalistisch – der Beitrag bezahlt wurde. (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Bundessatzung Die Linke)

Sofern es keine derartige Regelung gibt, kann eine solche aber sicher nicht konstruiert werden. Eine Nichtentscheidung hat somit keine rechtliche Bedeutung.

Durchsetzung einer Entscheidung

Denkbar wäre, dass der Mitgliedschaftsinteressent einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung über seinen Antrag hat. Welchen Zeitraum man hierfür ansetzen muss, ist schwer zu sagen. Ungefähr ein Monat könnte ein erster Anhaltspunkt sein, da dies eben einige Parteien so vorsehen. Allerdings spricht einiges dafür, diese Frist deutlich zu verlängern, wenn es gerade keine Regelung in der Satzung gibt.

Nach bspw. zwei oder drei Monaten könnte er dann also auf eine Entscheidung klagen. Zuständig wäre grundsätzlich die Parteischiedsgerichtsbarkeit, sofern diese auch Nichtmitgliedern Klagerechte einräumt, ansonsten die staatliche Zivilgerichtsbarkeit.

Besonders praxisnah ist eine solche Vorgehensweise aber nicht. Kaum jemand wird es wollen, dass am Anfang seiner Parteikarriere erst einmal ein juristisches Verfahren steht. Ich kenne auch keine derartigen Urteil von Schieds- oder staatlichen Gerichten

zusammenfassung

Zusammengefasst gilt also:

  • Auch die planmäßige Nichtbearbeitung von Aufnahmeanträgen stellt eine unzulässige Aufnahmesperre dar.
  • Die Nichtbearbeitung von Aufnahmeanträgen hat grundsätzlich keine Rechtsfolge, insbesondere keine automatische Annahme.
  • Die Satzung kann aber vorsehen, dass ein Aufnahmeantrag als angenommen gilt, wenn nicht innerhalb einer gewissen Frist eine Ablehnung erfolgt.
  • Auf die Bearbeitung eines Aufnahmeantrag kann ggf. geklagt werden.

DKP-Entscheidung: Kein Rechenschaftsbericht, keine Partei?

Der Bundeswahlausschuss hat wieder einmal darüber entschieden, welche politischen Vereinigungen, die sich für Parteien halten, wirklich welche sind. Das ist notwendig, weil

  • zur Bundestagswahl nur Parteien, aber keine Wählervereinigungen antreten dürfen und
  • es sonst keine Instanz gibt, die feststellt, welche Organisation wirklich eine Partei ist.

Parteieigenschaft muss erst festgestellt werden

Diese Feststellung ist wiederum nicht so einfach zu treffen, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes besagt, dass politische Vereinigungen nur Parteien sind, wenn sie

nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

An der Bundestagswahl dürfen nur Parteien mit Landeslisten teilnehmen.
An der Bundestagswahl dürfen nur Parteien mit Landeslisten teilnehmen.
Es gibt also keine klaren Kriterien, anhand derer man die Parteieigenschaft unstrittig feststellen könnte. Die im Gesetz festgelegten Kriterien sind sehr schwammig.

Weil die Verneinung der Parteieigenschaft den Nichtantritt bei der Bundestagswahl zur Folge hat, sind die betroffenen Organisationen darüber in aller Regel nicht besonders erfreut. Und der Bundeswahlausschuss, der maßgeblich aus Vertretern der Bundestagsparteien besteht, muss sich regelmäßig anhören, durch solche Entscheidungen die Konkurrenz von der Wahl ausgeschlossen zu haben.

DKP wegen fehlender Rechenschaftsberichte abgelehnt

Aktuell hat es – neben anderen – die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) erwischt. Die Begründung ist hier aber eine ganz beachtliche. In der Niederschrift des Bundeswahlausschusses, Seite 8, heißt es schlicht:

Hingegen sind die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt, da die Vereinigung nach Mitteilung des Deutschen Bundestags die Rechtsstellung als Partei verloren hat, da sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat, der die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt (§ 2 Absatz 2 Satz 2 PartG).

Der Wahlausschuss bezieht sich also – während die DKP dies als Teil der aktuellen politischen „Angriffe gegen fortschrittliche Organisationen“ ansieht – auf eine bestimmte gesetzliche Vorschrift, nämlich § 2 Abs. 2 PartG. Diese Vorschrift lautet:

Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat

Vorschrift erst 2016 eingeführt

Der zweite Satz, der sich also auf den Rechenschaftsbericht bezieht und hier relevant ist, wurde erst 2016 eingeführt. Grund dafür war, dass Parteien vorher zwar verpflichtet waren, einen Rechenschaftsbericht über ihre Finanzen abzugeben, es aber keine Konsequenzen hatte, wenn sie dies nicht taten. Wenn das nun sechs Jahre nicht passiert, soll eine Partei also ihre Rechtsstellung als Partei verlieren.

Das könnte man jedenfalls meinen und meint anscheinend auch der Bundeswahlausschuss.

Ganz so einfach ist es aber doch wieder nicht. Denn die Rechtsprechung und die Literatur gehen davon aus, dass man den ersten Satz der Vorschriften, der älter ist und auf den der zweite Satz aufbaut, anders lesen muss als er auf dem Papier steht.

Ursprüngliche Vorschrift schwer zu verstehen

Liest man diesen Satz unbefangen, so könnte man ihn folgendermaßen verstehen: Eine Partei, die unstrittig eine Partei ist, bleibt grundsätzlich eine Partei. Auch dann, wenn sie nicht an Wahlen teilnimmt. Im ersten Jahr ist das so, im zweiten Jahr ist das so, im sechsten Jahr auch noch. Wenn aber die sechs Jahre voll sind, dann ist sie unstreitig keine Partei mehr.

Das Problem dabei ist, dass nicht klar wäre, was dies für weitere Folgen hätte. Weil sich die Partei länger nicht an einer Wahl beteiligt hat, ist sie keine Partei mehr. Weil sie keine Partei mehr ist, darf sie nicht mehr an der Bundestagswahl teilnehmen. Wie soll die Partei dann also wieder eine Partei werden?

Kann die Partei in Konsequenz nie wieder eine Partei werden? Muss sie sich also auflösen und neu gründen, weil ihr dann ja, weil sie noch gar keine sechs Jahre besteht, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, so lange nicht an einer Wahl teilgenommen zu haben? (So übrigens die Bundestagsdrucksache dazu, Seite 8.) Oder soll sie, was in manchen Bundesländern möglich ist, einfach als Wählervereinigung an einer Landtagswahl teilnehmen, damit sie danach wieder eine Partei sein kann – die Landtagswahl als Qualifikationsrunde zur Bundestagswahl?

Wahlantritt bezeugt Ernsthaftigkeit

Eine echte Partei muss eine gewisse Ernsthaftigkeit in ihren Aktivitäten an den Tag legen.
Eine echte Partei muss eine gewisse Ernsthaftigkeit in ihren Aktivitäten an den Tag legen.
Weil diese Vorschrift zu recht verwirrenden Ergebnissen führt, wird sie eben anders interpretiert: Demnach ist diese Bestimmung im Rahmen der „Ernsthaftigkeit“ heranzuziehen. In einem Zeitraum von sechs Jahren findet mindestens eine Bundestagswahl und es finden mindestens 16 Landtagswahlen statt. Wenn sich eine Partei bei keiner dieser Wahlen mit wenigstens einem Kreiswahlvorschlag (Direktkandidaten) beteiligt, dann will sie wohl nicht ernsthaft politisch mitwirken.

Umgekehrt wird der Vorschrift vielmehr eine Schutzwirkung für die Partei zugemessen: Solange sie in den letzten sechs Jahren an wenigstens einer Wahl teilgenommen hat, kann ihr allein wegen unzureichenden Wahlantritten nicht die Parteieigenschaft abgesprochen werden. Nur, wenn neben einer sporadischen Wahlteilnahme noch eine allgemein mangelnde Organisationsstruktur vorliegt, kann dies ggf. gemeinsam gegen den Parteistatus sprechen.

Mehr dazu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.1993, Az. 2 BvC 7, 8, 9, 10, 11, 12/91

Ebenso hat die sechsjährige Nichtteilnahme an der Wahl im Grunde lediglich Indizcharakter gegen die Parteieigenschaft. Die Formulierung, die Partei „verliere“ ihre Rechtsstellung ist missverständlich. Jedenfalls muss man davon ausgehen, dass die Partei zumindest wieder zu einer Partei wird, wenn sie nach sechsjähriger Abstinenz eine solche Aktivität entfaltet, dass das „Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse“ wieder dem einer Partei entspricht.

Sechs Jahre ohne Wahl bedeuten Zäsur

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1968 dazu ausgeführt (Az. 2 BvE 4/67):

Der Antragsteller [also die mehr als sechs Jahre inaktive Partei] ist jedoch jederzeit in der Lage, sich in Zukunft wieder an der Vorbereitung von Wahlen zu beteiligennd damit die Parteieigenschaft (…) zurückzugewinnen

Das Erreichen der sechs Jahre ohne Wahlteilnahme bedeutet somit eine gewisse Zäsur, mit der quasi die vorherigen Erkenntnisse über die politische Aktivität als Partei gelöscht werden. Das heißt aber trotzdem, dass die danach bestehende Lage der Vereinigung beachtet werden muss. Wenn die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse den Anforderungen an eine Partei genügen, dann ist sie eine Partei. Sie kann sich lediglich nicht auf vorherige Aktivität berufen.

Soviel also zu § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG. Nun geht es hier aber um Satz 2 und damit nicht um die Wahlteilnahme, sondern um die Abgabe des Rechenschaftsberichts.

Der Rechenschaftsbericht ist eine Formalie, die die Transparenz des Politikbetriebs sicherstellen soll. Aber eine vergleichbare Funktion wie die Wahlteilnahme hat der Bericht sicher nicht. Natürlich kann eine Partei ernsthaft politisch tätig sein, auch wenn sie ihre Einnahmen und Ausgaben nicht veröffentlicht.

Kein Bericht als Indiz für Organisationsmängel?

Wie kommt die Partei an ihr Geld? Das soll der Rechenschaftsbericht beleuchten.
Wie kommt die Partei an ihr Geld? Das soll der Rechenschaftsbericht beleuchten.
Denkbar wäre daneben noch eine Indizfunktion hinsichtlich „Umfang und Festigkeit ihrer Organisation“. Die Partei, die nicht einmal einen Rechenschaftsbericht abgeben kann, ist offensichtlich organisatorisch bereits recht marode. Diese Schlussfolgerung erfordert schon eine gewisse Phantasie. Es kann vielerlei Gründe geben, warum die Partei den Rechenschaftsbericht nicht abgibt – seien es die Kosten, das finanzielle Risiko bei Fehlern oder dier Unwille, Spender offenzulegen. Diese Gründe sind natürlich rechtlich nicht anerkannt, aber sie sind durchaus ebenso naheliegend wir ein organisatorischer Mangel.

Es bleibt schließlich noch die Möglichkeit, den (vermeintlich) angeordneten Verlust der Parteistellung hier doch ernst zu nehmen – im Gegensatz zum ersten Satz und dem magelnden Wahlantritt. Dies widerspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, entspricht aber der Ansicht des Gesetzgebers. Demnach würde also die Partei nicht als Partei anerkannt, wenn sie in den vergangenen sechs Jahren niemals einen Rechenschaftsbericht abgegeben hat. Auch dann nicht, wenn sie im Übrigen zweifellos eine Partei ist. Dann würde es sich um eine echte Sanktion handeln.

Diese Sanktion wäre im Ergebnis aber recht merkwürdig: Es würde demnach ausreichen, alle sechs Jahre einmal einen Rechenschaftsbericht einzureichen, um die Parteieigenschaft sicherzustellen bzw. sogar zurückzubekommen. Es dürfen nur keine sechs Jahre ohne Rechenschaftsbericht nacheinander sein. Im Endeffekt könnte eine Partei damit auch mehrere Jahre vor einer Bundestagswahl keinerlei Finanzdaten publizieren und trotzdem zur Wahl antreten. Das Dilemma besteht zwar ohne diese Vorschrift erst recht, aber wenn man (wie durch die Neuregelung) dem Unterlassen von Rechenschaftsberichten begegnen will, dann sollte das zumindest mit gewisser Konsequenz erfolgen.

Auswirkungen im konkreten Fall

Was bedeutet das nun für die DKP und ihren Wahlantritt?

Die Regelung ergibt, wie man es nun dreht und wendet, keinen rechten Sinn. Als erstes hat es nun die linke DKP erwischt, bei den übrigen Parteien (wie auch bei sämtlichen Parteien im Jahr 2017) hat die Vorschrift keine Rolle gespielt.

Der Bundeswahlausschuss hat im Fall der DKP auf all die obigen Betrachtungen zu Sinn und Zweck der Vorschrift, zu den grundlegenden Wertungen und zur Systematik des Parteiengesetzes und zu historischen Aspekten anscheinend verzichtet und die Vorschrift sehr geradlinig angewandt. Kein Rechenschaftsbericht – keine Partei.

In dieser Kürze halte ich die Entscheidung jedenfalls für falsch. Der Grund für die Nichtabgabe des Rechenschaftsberichts hätte näher eruiert und anhand dessen eine Feststellung dahin gehend erfolgen müssen, ob die Partei nicht trotzdem aufgrund ihrer aktuellen Aktivitäten der Parteidefinition genügt. In diesem Rahmen hätte freilich auch das Ergebnis gefunden werden können, dass sich die Nichtabgabe in eine allgemein desaströse organisatorische Lage der DKP einfügt, die es verbietet, sie noch als Partei zu begreifen.

Welche Auslegung nun die richtige ist, wird aller Voraussicht nach das Bundesverfassungsgericht in wenigen Tagen entscheiden. Seit der Einfügung von § 18 Abs. 4a des Bundeswahlgesetzes kann dieses jetzt schon vor der Bundestagswahl die Entscheidung des Bundeswahlausschusses überprüfen und so für klare Verhältnisse sorgen.

„Widerstand 2020“ – Partei oder nicht?

Kernthema von "WIderstand 2020" ist die Ablehnung der Corona-Maßnahmen.
Kernthema von „WIderstand 2020“ ist die Ablehnung der Corona-Maßnahmen.
Judith Rahner, Expertin für Gender Studies, Musik- und Erziehungswissenschaften, hat sich gegenüber dem SWR zur neuen politischen Vereingung „Widerstand 2020“ geäußert. In der ersten Frage ging es dabei auch um die parteienrechtliche Einordnung, insbesondere darum, ob diese Vereinigung schon als Partei im Sinne des Parteiengesetzes anzusehen ist.

Was eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist, erklärt § 2 Abs. 1 PartG. Hierunter fallen Organisationen, die

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Beschluss des CDU-Bundesparteigerichts, 29.11.2018, CDU-BPG 5/2018

Ein Parteimitglied verlangte vollständige Einsicht in die FInanzunterlagen seines Kreisverbands.
Ein Parteimitglied verlangte vollständige Einsicht in die FInanzunterlagen seines Kreisverbands.
Ein CDU-Mitglied hatte von seinem Kreisverband im Wesentlichen verlangt, ihm Kontoauszüge aller Bankkonten des Verbands für die Jahre 2014 bis 2017 zur Verfügung zu stellen. Damit wollte er vor allem nachprüfen, ob die Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge korrekt vereinnahmt würden.

Nachdem sein Wunsch vom Kreisvorstand abgelehnt wurde, klagte er vor den Parteigerichten darauf. In letzter Instanz beschäftigte sich das Bundesparteigericht mit der Frage und kam zu einer durchaus interessanten Ergebnis:
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Die Meinungsfreiheit im Parteiausschlussverfahren

Im Parteiausschlussverfahren der SPD gegen Thilo Sarrazin wurde immer wieder auf die Meinungsfreiheit hingewiesen. Aber welche Rolle spielt diese hier wirklich?

Der SPD-Politiker Thilo Sarrazin hat sich mehrfach kontrovers zum Thema Zuwanderung geäußert. Ein Grund, ihn aus der Partei auszuschließen?
Der SPD-Politiker Thilo Sarrazin hat sich mehrfach kontrovers zum Thema Zuwanderung geäußert. Ein Grund, ihn aus der Partei auszuschließen?
Die Meinungsfreiheit ist in Art. 5 des Grundgesetzes festgeschrieben. Sie erlaubt es jedem Bürger, „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“. Nicht anderes hat Herr Sarrazin getan, als er seine Bücher veröffentlicht, Interviews gegeben oder sich sonstwie politisch geäußert hat. Er kann sich damit zweifellos auf die Meinungsfreiheit berufen.

Trotzdem hat die SPD-Schiedskommission nach Medienberichten nun erstinstanzlich beschlossen, ihn aus der Partei auszuschließen. Das Parteiordnungsverfahren ist die einzige Möglichkeit, ein Mitglied aus einer politischen Partei zu entfernen. Der Parteiausschluss wiederum ist die einschneidendste denkbare Sanktion. Hätte die Partei dabei nun die Meinungsfreiheit beachten müssen? Verhindert die Meinungsfreiheit gar den Ausschluss?

Verstoß gegen Parteigrundsätze, schwerer Schaden

Beginnen wir zunächst einmal mit den rechtlichen Grundlagen:

„Die Meinungsfreiheit im Parteiausschlussverfahren“ weiterlesen

Die Zusammensetzung der Parteitage

Die größeren Parteien haben die Zusammensetzung der Parteitage folgendermaßen geregelt:

CDU-Bundesparteitag (§ 28 des Statuts der CDU):
  • 1000 Delegierte der Landesverbände, ein Delegierter pro Auslandsverband, Ehrenvorsitzende
  • Verteilung der Delegierten nach d’Hondt – 80 % nach Mitgliederzahl, 20 % nach Zweitstimmen Bundestagswahl
  • Landesverbände können Delegierte auch durch Bezirks- oder Kreisverbände wählen lassen

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