Kapitel 11: Finanzen

Ohne Geld kann keine Partei existieren. Zugleich liegen hier aber politische und rechtliche Risiken.
Ohne Geld kann keine Partei existieren. Zugleich liegen hier aber politische und rechtliche Risiken.
Ohne Geld läuft auch in der Welt der Politik nicht. Die tägliche Parteiverwaltung, das Herausgeben von Flugblätter, das Einladen von Mitgliedern, ganz zu schweigen vom Wahlkampf, ist teuer. Gleichzeitig handelt es sich um einen sehr sensiblen Bereich, der von der Öffentlichkeit und den Medien bisweilen kritisch beäugt wird.

Gerade hier muss daher peinlich genau allen gesetzlichen Vorgaben entsprochen werden. Neben finanziellen Sanktionen droht ansonsten nämlich auch ein massiver Verlust an Glaubwürdigkeit und damit Wählbarkeit.

Wie finanziert sich eine Partei?

Hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

Das Parteiengesetz sieht zudem noch „Einnahmen aus Unter­nehmenstätigkeit und Beteiligungen“ und „Einnahmen aus Veranstal­tungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit“ sowie „sonstige Einnahmen“ vor. (§ 24 Abs. 4 PartG)

Sind Privateinlagen und Privatentnahmen zulässig?

Auf keinen Fall.

Als Selbständiger ist man es unter Umständen gewohnt, dass man „privates“ Geld in die Firmenkasse legt oder sich aus dieser bedient. Das funktioniert aber nur, wenn das eigene Geschäft keine gesonderte Rechtsform besitzt, denn dann ist im Grunde alles zusammen das Privatvermögen.

Bei der Kasse einer Partei ist dagegen eine absolute Trennung zu wahren, da man sich sonst möglicherweise strafbar macht. Das Parteivermögen hat mit dem Vermögen des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht das geringste zu tun.

Wie kann man dann dafür sorgen, dass die Partei z. B. ein Startvermögen besitzt, um erste Ausgaben bestreiten zu können?

Hier kommen eigentlich nur zwei Finanzierungsinstrumente in Frage: Spenden oder Darlehen.

Bei einer Spende wird der Betrag der Partei geschenkt, eine Rückzahlung ist also nicht vorgesehen.

Bei einem Darlehen muss dieses irgendwann zurückgezahlt werden. Die genauen Konditionen müssen vertraglich vereinbart werden.

Wie finanzieren sich die Gebietsverbände?

Das muss die Finanzordnung festlegen. In der Regel dürfen Gebietsverbände die an sie gerichteten Spenden und sonstigen Ein­nahmen behalten. Es empfiehlt sich, zudem einen Schlüssel für die Verteilung der Mitgliedsbeiträge festzulegen.

In welchem Umfang darf die Partei Spenden annehmen?

Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen und jede Firma und jede Person kann beliebig viel an eine Partei spenden. Allerdings sind einige formelle Rahmenbedingungen zu beachten. Die wichtigs­ten:
1. Die Spenden dürfen nicht mit einer Gegenleistung (z. B. mit einer politischen Gefälligkeit) in Verbindung gebracht wer­den.
2. Fraktionen, Parlamentsgruppen und Mandatsträger dürfen ihre für das Amt zu verwendenden Geldmittel nicht an die Partei spenden. Bekommt ein Gemeinderat bspw. eine Kos­tenpauschale, mit der er Büroartikel für seine Tätigkeit kau­fen kann, darf er diese nicht an die Partei weiterleiten. Selbstverständlich darf der Mandatsträger aber Gelder aus seinem Vermögen an die Partei spenden. Erhält der Mandats­träger also eine Abgeordnetendiät oder eine Entschädigung für sein Amt, die für ihn persönlich bestimmt ist, darf er einen Teil davon der Partei spenden („Mandatsträgerbeitrag“).
3. Gemeinnützige Vereine dürfen nicht an eine Partei spenden.
4. Name und Anschrift des Spenders sollte immer festgehalten werden.
5. Anonyme Spenden über 500 Euro sind unzulässig.
6. Barspenden über 1000 Euro sind unzulässig.

Die komplette Regelung findet sich in § 25 PartG.

Müssen Spenden gemeldet werden?

Nur, wenn sie 50.000 Euro übersteigen. In dem Fall sollten die Spenden sofort dem Bundestagspräsidenten gemeldet werden. (§ 25 Abs. 3 Satz 2 PartG)

Wie soll eine Finanzordnung aussehen?

Dies wird in einem der folgenden Bände dieses Buches be­handelt. Bis dahin raten wir dazu, die Finanzordnungen anderer Par­teien zu studieren und sich daraus unter Berücksichtigung der vorher genannten Überlegungen eine für die Partei passende Finanzordnung zusammenzubauen.

Wann bekommt eine Partei staatliche Unterstützung?

Wenn sie eines der folgenden Wahlergebnisse erreicht hat:

  • 0,5 % bundesweit bei der Bundestagswahl
  • 0,5 % bundesweit bei der Europawahl
  • 1,0 % landesweit bei einer Landtagswahl

Dabei zählt immer nur das Ergebnis der jeweils letzten Wahl. Es reicht allerdings, eines dieser Ergebnisse zu erreichen, um bundesweit Parteienfinanzierung zu bekommen. (§ 18 Abs. 4 PartG)

Muss Parteienfinanzierung beantragt werden?

Ja, unbedingt.

Dies geschieht durch schriftlichen Antrag an den Bundestagspräsidenten. Der Antrag ist spätestens am 30. September des Jahres einzureichen, in dem erstmals Anspruch auf die Finanzierung besteht. Erreicht also eine Partei, die bisher keine staatliche Parteienfinanzierung bekommen hat, bei einer Landtagswahl im Juni 2014 ein Ergebnis von mehr als 1 %, so muss sie bis 30. September 2014 einen entsprechenden Antrag beim Bundestagspräsidenten stellen. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG)

Für Folgejahre ist ein neuer Antrag nicht notwendig, die Zahlungen laufen automatisch weiter. (§ 19 Abs. 1 Satz 5 PartG)

Wer muss den Antrag stellen?

Nur die Gesamtpartei, also nicht etwa jeder einzelne Landesverband. Dies gilt auch, wenn der Anspruch nur wegen eines Landtagswahlergebnisses besteht. (§ 19 Abs. 1 Satz 4 PartG)

Der Antrag muss von einem für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglied unterzeichnet sein, also je nach Satzung in der Regel der Schatzmeister. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG)

Was ist, wenn die Wahl, aufgrund derer meine Partei Anspruch auf Finanzierung haben könnte, erst nach dem 30. September stattfindet?

Auch in diesem Fall ist der Antrag bis spätestens 30. September zu stellen. Daher sollte der Antrag bereits vor der Wahl gestellt werden, auch, wenn man das Ergebnis logischerweise noch nicht kennt.
Landet man dann doch unter der notwendigen Stimmzahl und hat keinen Anspruch auf Finanzierung, wird der Antrag eben abgelehnt.

Wie muss der Rechenschaftsbericht aussehen?

Die Erstellung des Rechenschaftsberichts verlangt ein hohes Maß an Kenntnissen und sollte möglichst einem Fachmann überlassen werden, der sich mit den spezifischen Anforderungen des Partei­engesetzes beschäftigt hat.

Einen ersten Ansatz liefern die §§ 23 bis 31 des Parteienge­setzes. Darüber hinaus wird aber noch auf allgemeine buchhalteri­sche Grundsätze verwiesen.

Wofür gibt es Rechnungsprüfer?

Rechnungsprüfer prüfen, wie sich unschwer aus ihrem Namen erkennen lässt, die Rechnungen der Partei.

§ 9 Abs. 5 des Parteiengesetzes formuliert es wie folgt:

Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

Daraus ergeben sich folgende Einzelregelungen:
Der Vorstand muss dem Parteitag Rechenschaft ablegen.
Der Parteitag fasst darüber Beschluss.
Der finanzielle Teil wird durch Rechnungsprüfer geprüft.

Die Rechnungsprüfer sind also ein Organ des Parteitags, das diesen in einem Teilaspekt (Finanzbericht) vorbereitet. Weil nicht alle Parteitagsmitglieder alle Rechnungen überprüfen können, wird diese Aufgabe den Rechnungsprüfern übertragen. Daraus ergibt sich auch, dass die Rechnungsprüfer kein permanentes Amt innehaben, aufgrund dessen sie laufend die Finanzen prüfen müssten oder dürften, sondern man ihre Aufgaben immer nur im Zusammenhang mit dem Parteitag sehen muss.

Welche Aufgaben haben die Rechnungsprüfer der Partei?

Die Rechnungsprüfer (auch Kassenprüfer oder Revisoren genannt) müssen den Rechenschaftsbericht ihres Gebietsverbands auf Korrektheit prüfen. Dazu gehört, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
1. Verzeichnung aller Einnahmen, Ausgaben und Vermögensgegenstände
2. Stimmigkeit des Anschlusses (Anfangsvermögen + Einnahmen – Ausgaben = Endvermögen)
3. Vorliegen aller Rechnungen und Belege
4. Vorliegen aller Kontoauszüge (falls Konto vorhanden)
5. Vorliegen eines korrekten Kassenbuchs (falls Barkasse vorhanden)
6. Gegenprüfung von Zuschüssen (was ein Verband als Zuschuss an einen anderen zahlt, muss bei diesem als Einnahme verzeichnet sein)

Haben die Rechnungsprüfer Einfluss auf die Finanzplanung?

Nein, sie prüfen lediglich den Rechenschaftsbericht und die Geldbewegung abgelaufener Jahre.

Die Haushaltspläne künftiger Jahre sind davon nicht erfasst. Hier gibt es ja noch nichts zu prüfen, da noch gar kein Rechenschaftsbericht erstellt wurde. Die finanzielle Planung ist ausschließlich Sache des Vorstands bzw. des Parteitags.

Dürfen die Rechnungsprüfer einen Finanzbericht für rechtswidrig erklären?

Nein, die Rechnungsprüfer nehmen eine Prüfung vor, keine Bewertung.

Sie können bspw. feststellen, dass rechnerische Fehler vorhanden sind, Belege fehlen oder ein Kassenbestand nur eine bestimmte Summe ausmacht. Dies müssen Sie dann dem Parteitag mitteilen, der anschließend die weiteren Schritte beschließt.

Üblich und wohl zumindest nicht schädlich ist es aber, dass die Rechnungsprüfer eine Empfehlung dahin gehend abgeben, ob der Parteitag den Vorstand entlastet.

Wer muss den Rechenschaftsbericht prüfen?

Das kommt darauf an (§ 23 Abs. 2 PartG):

  • Bei Parteien, die weniger als 5000 Euro Einnahmen, Ausgaben und Vermögen haben: Nur die Rechnungsprüfer der Partei.
  • Bei anderen Parteien, die aber keine Parteienfinanzierung erhalten: Ein Buchhalter.
  • Bei Parteien, die Parteienfinanzierung erhalten: Ein Wirtschaftsprüfer.

Sollte auch dann ein Rechenschaftsbericht abgegeben werden, wenn die Partei keinen Anspruch auf Partei­enfinanzierung hat?

Die gesetzliche Pflicht zur Rechnungslegung besteht für alle Parteien. (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) Parteien, die dem nicht (rechtzeitig) nachkommen, erhalten keine Parteienfinanzierung. (§ 19a Abs. 3 Satz 3 PartG)

Die Nichtabgabe ist damit rechtswidrig. Für Parteien, die ohnehin keine Parteienfinanzierung bekommen, weil sie bisher kein ausreichendes Wahlergebnis erreicht haben, gab es aber ursprünglich keinerlei Sanktion. Mittlerweile kann der Bundestagspräsident diese Pflicht mit einem Zwangsgeld erzwingen (§ 38 Abs. 2 PartG).

Auch der im Jahr 2016 neu eingefügte § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG, der ein Erlöschen der Parteieigenschaft nach sechs Jahren ohne Rechenschaftsbericht anordnet, entfaltet im Endeffekt wohl keine Wirkung, wenn die Partei trotzdem die Anforderungen an eine Partei erfüllt. Mehr dazu:

Da jedoch Fehler in den Rechenschaftsberichten immer zu Strafzahlungen führen, also auch bei Parteien, die keine staatlichen Gelder erhalten (§ 31b PartG), stellt die Abgabe eines Rechenschaftsberichts ein Risiko dar.

Ein Kompromiss könnte die Abgabe eines bloßen Entwurfs des Rechenschaftsberichts darstellen. Denkbar wäre auch, den Rechenschaftsbericht lediglich auf der Homepage der Partei zu veröffentlichen.

Im Zweifel sollte zu dieser Frage anwaltlicher Rat eingeholt werden.

(Letzte Aktualisierung: 13.06.2024)

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