Kapitel 7: Parteiausschüsse

Parteiausschüsse sind kleinere Organe als Parteitage, sollen aber trotzdem für ein breites Meinungsbild sorgen.
Parteiausschüsse sind kleinere Organe als Parteitage, sollen aber trotzdem für ein breites Meinungsbild sorgen.
In vielen Parteien bestehen neben dem Vorstand und dem Parteitag weitere Entscheidungsorgane, nämlich die Parteiausschüsse. Auch, wenn einerseits ganz auf sie verzichtet werden könnte, kommt ihnen doch eine erhebliche Bedeutung in der Praxis zu. Schätzungsweise fallen mittlerweile ca. 70 % der wichtigen Entscheidungen bei den großen Volksparteien im Rahmen solcher Gremien.

Wofür sind allgemeine Parteiausschüsse da?

Allgemeine Parteiausschüsse sind „Kleine Parteitage“, die als Zwischenorgan zwischen Vorstand und Parteitag fungieren. Sie sind für bedeutendere Entscheidungen da, bei denen man zwar die Partei „mitnehmen“ will, die aber nicht ausschließlich dem Parteitag vorbe­halten sind.

Sollten allgemeine Parteiausschüsse eingerichtet werden?

Das muss die Partei selbst entscheiden. Grundsätzlich kann das sehr sinnvoll sein, wenn man regelmäßig politische Entscheidungen absichern will, ohne gleich den kompletten Parteitag einzuladen.

Da es keine Pflicht gibt, den Parteiausschuss in bestimmten Abständen einzuberufen, kann die Satzung dieses Organ zwar vorsehen, Sitzungen finden dann aber nur statt, wenn tatsächlich bedeutende Entscheidungen zu treffen sind.

Welche Entscheidungen können allgemeine Parteiaus­schüsse treffen?

Diejenigen, die die Satzung vorsieht.

In der Praxis sind die Parteiausschüsse vor allem für vorbereitende Entscheidungen zuständig, entwerfen und beraten z. B. Wahlprogramme, Koalitionsverträge und umfangreichere politische Konzepte.

Bei den meisten großen Parteien sind die Zuständigkeiten sehr pauschal festgelegt:
1. alle politischen und organisatorischen Fragen, die nicht dem Bundesparteitag vorbehalten sind, (CDU, SPD)
2. Behandlung grundsätzlicher politischer Themen und Beratung und Beschlussfassung über Aktionsprogramme (CSU)
3. Festlegung der Richtlinien der Politik und Erledigung von Aufgaben, die durch den Bundesparteitag übertragen wurden, (Grüne)

Lediglich die Partei „Die Linke“ sieht sehr dezidierte Aufgabenbeschreibungen vor, nämlich:
1. grundsätzliche politische und organisatorische Fragen auf der Grundlage dieser Satzung, von Beschlüssen des Parteitages oder auf Antrag des Parteivorstandes,
2. den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Parteivorstandes,
3. Anträge, die an den Bundesausschuss gestellt oder durch den Parteitag an den Bundesausschuss überwiesen wurden,
4. Angelegenheiten, bei denen der Parteivorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Bundesausschusses für notwendig erachtet,
5. Kampagnen, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Landesverbände binden,
6. Unterbreitung eines Personalvorschlags zur Aufstellung der Bundesliste für die Wahlen zum Europäischen Parlament

Die FDP besitzt kein derartiges Organ.

Wie sollte die Beschreibung der Aufgaben des Parteiausschusses in der Satzung aussehen?

Wir empfehlen eine Regelung, die es ermöglicht, sehr viele Aufgaben durch den Parteiausschuss oder durch den Parteitag erledigen zu lassen. Hierdurch erlangt die Partei eine größere Flexibilität. Z.B.

Der Bundesausschuss ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Angelegenheiten, die
1. nicht durch Gesetz oder Satzung dem Bundesparteitag vorbehalten sind, und
2. der Bundesparteitag nicht selbst verbindlich entschieden hat.

Wie setzen sich allgemeine Parteiausschüsse zusammen?

Das muss die Satzung regeln.

Meistens bestehen sie (auf Bundesebene) aus dem Bundes­vorstand und den Delegierten der Landesverbände. Hinzu kommen häufig noch Fraktionsvorsitzende, Delegierte der Jugendorganisati­on, Ehrenvorsitzende und andere bedeutende Entscheidungsträger.

Der Anteil dieser nicht gewählten („sonstigen“) Mitglieder darf in den Parteiausschüssen bis zu einem Drittel betragen, also deutlich mehr als beim Vorstand oder Parteitag.

Muss ein Parteiausschuss aus Delegierten bestehen?

Ja, das ist denklogisch notwendig.

Würde er aus Mitgliedern bestehen, wäre er ja ein Parteitag. Möchte man dagegen bspw. Eine informelle Mitgliederzusammenkunft zum gemeinschaftlichen Austausch veranstalten, die aber kein Parteitag sein soll, ist dies ohne Satzungsregelung möglich. Es ist selbstverständlich nicht verboten, die Mitglieder zusammenzurufen.

Bei einem Parteiausschuss ist dagegen das Delegiertensystem unausweichlich.

Warum können die Parteiausschüsse „auch von nachgeordneten Gebietsverbänden gewählt werden“? Von wem denn sonst?

Der Normalfall – der von eigentlich allen Parteien so praktiziert wird – ist das „föderale Modell“: Die Delegierten des Bundes-Parteiausschusses werden durch die Landesverbände gewählt, die Delegierten eines Landes-Parteiausschusses durch die Kreis- (oder, wenn es diese Zwischenstufe gibt) durch die Bezirksverbände, die Delegierten eines eventuellen Kreis-Parteiausschusses durch die Ortsverbände.

Demgegenüber ist auch das „zentralistische Modell“ möglich: Der Bundesparteitag wählt die Mitglieder des Bundes-Parteiausschusses, der Landesparteitag die des Landes-Parteiausschusses usw. Dadurch „verkleinert“ sich der Parteitag also nochmal, indem er aus seiner Mitte den Parteiausschuss bildet.

Welche Vorteile die jeweiligen Modelle haben, muss die Partei selbst anhand ihrer Bedürfnisse feststellen. Dass aber – nach unseren umfangreichen Recherchen – keine Partei vom zentralistischen Modell Gebrauch gemacht hat, dürfte schon für sich sprechen.

Muss die Satzung vorsehen, wie oft ein Parteiausschuss zusammentritt?

Nein. Es sollte lediglich eine Regelung getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen er einberufen werden muss.

Ein starrer Turnus ist eher hinderlich. Es ergibt wenig Sinn, einen Parteiausschuss bspw. vierteljährlich einzuberufen, nur, um der Satzung genüge zu tun, obwohl es keine Themen zu besprechen gibt. Sinnvoller ist es, bestimmte Einberufungsquoten festzulegen, z. B.:

Der Parteiausschuss ist einzuberufen, wenn dies durch
1. den Bundesvorstand,
2. drei Landesverbände oder
3. ein Fünftel der Parteiausschuss-Delegierten
schriftlich beantragt wird.

Wer ist der Vorsitzende des Parteiausschusses?

Das muss die Satzung festlegen. Entweder wird der Vorsitzende durch den Parteiausschuss für eine bestimmte Zeit gewählt oder ein bestimmter Amtsträger (z. B. der Parteivorsitzende) leitet automatisch die Versammlung.

Gibt es keine Satzungsregelung, muss der Parteiausschuss zum Beginn jeder Sitzung einen Vorsitzenden wählen.

(Letzte Aktualisierung: 25.04.2022)

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