Kapitel 1: Parteigründung

Bei der Neugründung einer Partei beginnt man erst einmal bei null. Es gibt aber allgemeine Erfahrungen, die man nutzen kann.
Bei der Neugründung einer Partei beginnt man erst einmal bei null. Es gibt aber allgemeine Erfahrungen, die man nutzen kann.
Dieses Kapitel richtet sich tatsächlich nur an Personen, die ihre eigene Partei gründen wollen. Es geht hier um die notwendigen Formalien, um eine Vereinigung zu schaffen, die auch wirklich die Merkmale einer politischen Partei im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erfüllt.

Anderen Interessierten kann ein kurzes Durchlesen aber sicher nicht schaden, da zumindest einzelne grundlegende Kenntnisse über das Wesen einer Partei auch nach der erfolgten Gründung noch hilfreich sein können.

Wie viele Mitglieder braucht eine Partei?

Man muss grundsätzlich unterscheiden zwischen einer „Or­ganisation, die eine Partei sein will“ und einer „Partei im Sinne des Parteiengesetzes“ (siehe Ist jede Organisation, die sich als Partei bezeichnet, auch wirklich eine?). Wir widmen uns zunächst der Frage, wie viele Leute man braucht, um eine Partei zu gründen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Mindestzahl, dementsprechend gibt es auch verschiedene Ansichten dazu:

  • Drei Mitglieder: Da erst mit drei Stimmberechtigten eine geheime Wahl möglich ist, kann eine Organisation mit einem oder zwei Mitgliedern schon gar keine Partei sein, da sie ihren Vorstand nicht geheim wählen kann. Außerdem muss der Gesamtvorstand der Partei aus mindestens drei Personen bestehen, eine kleinere Partei könnte also nicht einmal dieses wichtige Organ ordnungsgemäß besetzen.
  • Fünf Mitglieder: Eine Partei braucht einen dreiköpfigen Vorstand sowie ein Schiedsgericht erster und zweiter Instanz. Diese Schiedsgerichte dürfen zwar auch aus nur einer Person bestehen, die Schiedsrichter dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Damit kommt man auf fünf Personen. Das Fehlen der Schiedsgerichte ist zwar gesetzeswidrig, es hat aber solange keine Auswirkungen, wie nicht ein innerparteilicher Streitfall eintritt, der unbedingt vor die Schiedsgerichte gehört.
  • Sieben Mitglieder: Ein Verein braucht mindestens sieben Mitglieder, um ein eingetragener Verein werden zu können. Da eine Partei kein eingetragener Verein sein muss (siehe Ist es sinnvoll, die Partei als eingetragenen Verein zu organisieren?), lässt sich diese Regel aber nicht ohne weiteres übertragen.

Fazit: Sofern wenigstens drei Mitglieder vorhanden sind, ist dies kein Grund, eine eventuelle Parteigründung zu unterlassen. Eine Partei sollte auch nicht nur deswegen aufgelöst werden, weil ihre Mitgliederzahl unter fünf bzw. sieben fällt.

Wie gründe ich eine Partei?

Die Parteigründung erfolgt durch eine Mitgliederversamm­lung. Dies ist schon mal problematisch, weil die Partei vor der Grün­dung ja gar nicht existiert und damit auch noch keine Mitglieder hat. Man spricht daher auch von Gründer- oder Gründungsversammlung.

Welche Personen zu den „Gründern“ gehört, liegt bei diesen selbst. Es treffen sich dabei Personen, die eben gemeinsam Politik machen wollen. Wer dazugehören soll und wer nicht, müssen diese Menschen miteinander klären.

Mit der Gründungsversammlung ist die Partei als Organisation gegründet. Eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist sie aber erst, wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllt.

Welche Aufgaben hat die Gründungsversammlung?

  1. Verabschiedung einer Satzung
  2. Verabschiedung eines Programms
  3. Wahl des Vorstands
  4. ggf. Wahl der sonstigen Amtsträger

Wo muss ich meine Partei anmelden?

Nirgends. Es gibt kein Parteienregister.

Sollte die Partei als eingetragener Verein organisiert werden, muss der Vorstand die Partei im Vereinsregister anmelden.

Ist es sinnvoll, die Partei als eingetragenen Verein zu or­ganisieren?

Eher nicht, da dies deutlich mehr Bürokratie und einiges an Kosten bedeutet.

Ist die Partei zugleich ein eingetragener Verein (wie dies bspw. bei der CSU der Fall ist), müssen Satzungsänderungen erst im Vereinsregister eingetragen werden, bevor sie wirksam sind. (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB) Dies dauert nicht nur, sondern bedeutet auch Notar- und Gerichtskosten. Insgesamt wird das Verfahren deutlich komplizierter und nimmt der Partei einiges von der im Politikbetrieb notwendigen Flexibilität.

Der eigentliche Sinn der eingetragenen Vereins ist, dass Ver­bindlichkeiten nur aus dem Vereinsvermögen bezahlt werden und der Vorstand und die Mitglieder nicht für Schulden des Vereins haf­ten müssen. Eine solche Haftung besteht nach der Rechtsprechung der Gerichte aber auch beim nicht eingetragenen Verein in den sel­tensten Fällen. Über § 37 PartG sind die Parteien den eingetragenen Vereinen haftungsmäßig praktisch völlig gleichgestellt.

Muss ich dem Bundeswahlleiter mitteilen, dass ich eine Partei gegründet habe?

Ja. Hierzu sind die Namen der Vorstandsmitglieder der Ge­samtpartei sowie eventueller Landesverbände zu übermitteln. (§ 6 Abs. 3 PartG)

Außerdem benötigt der Bundeswahlleiter das Protokoll der Gründungsversammlung, die Satzung und das Programm. Erfah­rungsgemäß sollten diese Dokumente am besten als PDF per E-Mail geschickt werden.

Fallen Kosten für die Gründung an?

Nein.

Nur, wenn man sich für den eingetragenen Verein als Rechts­form entschieden hat, fallen Notar- und Eintragungsgebühren an.

Welchen Namen kann ich der Partei geben?

Prinzipiell jeden. Wichtig ist lediglich, dass sich der Name vom Namen anderer bestehender Parteien unterscheidet. (§ 4 Abs. 1 PartG) Wenn die Partei als „Christliche und demokratische Union“ betitelt werden soll, wird die „Christlich-demokratische Union“ höchstwahrscheinlich etwas dagegen haben.

Muss die Bezeichnung „Partei“ im Namen vorkommen?

Nein. In der Praxis sind ja auch ganz unterschiedliche Be­zeichnungen üblich, z. B. „Union“ (bei CDU und CSU) oder auch „Die Grünen“, „Die Linke“ o. ä.

Braucht die Partei eine Kurzbezeichnung?

Nicht unbedingt.

Es empfiehlt sich aber, vor allem bei einem längeren Partein­amen, auch eine Kurzbezeichnung zu führen, die dann in der Wer­bung verwendet werden kann.

Ist jede Organisation, die sich als Partei bezeichnet, auch wirklich eine?

Nein. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 PartG nur Organisationen, die

  1. dauernd oder für längere Zeit
  2. für den Bereich des Bundes oder eines Landes
  3. auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und
  4. an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen,
  5. wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ver­hältnisse eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftig­keit dieser Zielsetzung bieten, insbesondere
    • a) nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,
    • b) nach der Zahl ihrer Mitglieder und
    • c) nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit.

Wichtig ist, dass es sich bei den Punkten 1. bis 4. um eine reine Zielsetzung der Partei handeln muss. Nicht notwendig ist bspw., dass sie tatsächlich in nennenswertem Umfang auf die Willensbildung Einfluss nimmt. Lediglich der fünfte Punkt orientiert an der Realität, nämlich am (objektiv feststellbaren) „Gesamtbild der tatsächlichen Ver­hältnisse“ der Partei.

In aller Regel ist es so, dass eine neu gegründete politische Vereinigung zunächst keine Partei ist, weil es ihr schon an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der Organisation mangeln wird. Der Übergang zu einer „richtigen“ Partei erfolgt dann schrittweise, wenn die Partei wächst und sich verfestigt. Einen genau feststellbaren Moment, in dem aus der politischen Vereinigung eine Partei geworden ist, gibt es normalerweise nicht.

Wie wird die Gewähr für die Ernsthaftigkeit erbracht?

  • Umfang und Festigkeit der Organisation: Es muss eine gewisse Zahl an Gebietsverbänden bestehen, in denen tatsächlich Gre­mienarbeit stattfindet. Dafür sollte eine Liste der Verbände erstellt werden, am besten mit Kontaktdaten der jeweiligen Vorsitzenden.
  • Zahl der Mitglieder: Eine definitive Mindestzahl lässt sich nicht feststellen und sogar die ungefähr anzusetzende Größenord­nung ist gewissen Schwankungen unterworfen. Wurde eine Zeitlang eine Mitgliederzahl von ca. 400 für notwendig gehalten, können mittlerweile auch schon Organisationen mit 50 Mitgliedern Parteien sein. Als Nachweis können Mitgliederlisten erstellt werden oder bspw. Anwesenheitslisten von Parteitagen (auch mit geschwärzten Nachnamen o.ä.) dienen.
  • Hervortreten in der Öffentlichkeit: Die Öffentlichkeitsarbeit sollte anhand von Dokumenten dargelegt werden, z.B. Genehmi­gungsbescheide für Infostände, Quittungen über die Saalmiete bei Veranstaltungen, Auszüge aus dem Terminkalender der Partei, Rech­nungen für Flugblätter und Werbematerial, Belegexemplare von politischen Druckschriften etc.

Insgesamt muss man jedoch beachten, dass es hier um ein Gesamtbild geht, das sich nicht in reinen Zahlen ausdrücken lässt. Es muss einfach ein lebendiges Parteileben darstellbar sein.

Wer entscheidet, ob die Partei eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist?

Es gibt keine Behörde, die für die abstrakte Anerkennung einer Partei zuständig ist. Die Parteieigenschaft wird nur in zwei Zu­sammenhängen geprüft:

  • Bei der Gewährung von staatlicher Parteienfinanzierung, weil sich die Wahlkampfkostenerstattung für Wählergemeinschaften nach anderen Vorschriften richtet. Hier ist aber die Parteieigenschaft in aller Regel kein Problem, da eine Partei, die 0,5 % bundesweit bzw. 1,0 % in einem Land erreicht hat, ohne weiteres Gewähr für die Ernsthaftigkeit bietet.
  • Vor einer Bundestagswahl, weil bei dieser nur „echte“ Partei­en mit Landeslisten teilnehmen dürfen. Das Anerkennungsverfahren wird in der Form durchgeführt, dass die Partei neben ihrer Mittei­lung an den Wahlleiter, dass sie zur Wahl antreten will („Beteili­gungsanzeige“), auch erläutern muss, warum sie überhaupt eine Par­tei ist. Hier empfiehlt es sich, die oben genannten Nachweise gleich mitzuliefern. Die endgültige Entscheidung erfolgt dann durch den Bundeswahlausschuss, dessen Sitzung öffentlich ist und bei der auch ein Vertreter der Partei das Wort ergreifen kann. Die Beteiligungsan­zeige sollte gut vorbereitet werden, ebenso der Auftritt vor dem Bun­deswahlausschuss.

Ist eine Partei auch ohne Satzung oder Programm eine Partei?

Wohl schon.

Zwar besagt § 6 Abs. 1 Satz 1 PartG:

Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.

Dabei handelt es sich aber nur um eine Regelung, die sicherstellen soll, dass die Partei ihre Struktur und ihre Ziele schriftlich und damit dauerhaft und nachprüfbar festlegt. Es handelt sich also um eine Pflicht der Partei, das Nichtbestehen dieser schriftlichen Dokumente ist somit rechtswidrig.

Zugleich ist dies aber nur eine von vielen Pflichten einer Partei. Dass diese Pflicht einen so hohen Stellenwert haben soll, dass davon der Status als Partei abhängt, ist nicht ersichtlich.

Ansonsten könnte sich die Partei – vor allem in der Gründungsphase – politische Forderungen aufstellen, um Aufmerksamkeit zu erhalten und Mitglieder zu werben, sich aber von den strengeren Festlegungen des Parteiengesetzes dadurch befreien, dass sie einfach kein formelles Programm verabschiedet. Sofern aus dem gesamten Auftreten der Vereinigung klar wird, dass sie „auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen“ will, ist das Fehlen eines schriftlichen Programms unschädlich.

Das Fehlen einer Satzung kann für die „Partei“ problematischer sein, weil dies die „Festigkeit ihrer Organisation“ fraglich macht. Sofern aber durch Beschlüsse oder durch die Wahl von Funktionsträgern, ggf. unter Zuhilfenahme der Normen des BGB und des Parteiengesetzes grundlegende Strukturen vorhanden sind, dürfte auch dies kein Hindernis für das Entstehen einer Partei darstellen.

Was ist meine Partei, wenn sie keine richtige Partei ist?

Sofern die Partei nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes zu stellen, handelt es sich um eine sonstige Vereinigung. Dies wird nach dem Zivilrecht ein eingetragener oder nicht eingetragener Verein sein. Wahlrechtlich wird es sich meist um eine Wählergruppe handeln.

Welche Vor- oder Nachteile hat es, eine Partei zu sein?

Eine Partei unterliegt den strengeren Voraussetzungen des Parteiengesetzes. Dazu gehören verschiedene Anforderungen an die Satzung und bspw. an die Zusammensetzung der Organe. Ebenso können Mitglieder nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Schließlich muss auch ein finanzieller Rechenschaftsbericht eingereicht werden, in dessen Rahmen falsche Angaben teuer werden können.

Im Gegenzug ist eine „echte“ Partei aber besonders gegen Verbote und staatliche Eingriffe geschützt.

Für den Antritt zur Bundestagswahl und zu manchen Landtagswahlen muss man ebenfalls eine Partei sein. Bei der Europawahl, bei den meisten Landtagswahlen und bei Kommunalwahlen reicht dagegen die Organisation als Wählergruppe.

(Letzte Aktualisierung: 11.01.2023)

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