Kapitel 12: Auflösung & Fusion

Manchmal steht man in der Politik vor der Entscheidung, ob man aufgeben soll.
Manchmal steht man in der Politik vor der Entscheidung, ob man aufgeben soll.
Ebenso wie die Gründung einer Partei frei ist, ist es auch ihre Auflösung. Eine politische Partei kann jederzeit ihre Existenz beenden. Das kann auch durch Verschmelzung mit einer anderen politischen Partei (Fusion) geschehen.

In beiden Fällen handelt es sich um einen bedeutenden Schritt, der nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Auch mit einer erneuten Gründung der Partei kann in der Regel nicht nahtlos an als Rechte angeknüpft werden.

Wie löse ich meine Partei wieder auf?

Das Gegenstück zur Gründung ist die Auflösung einer Partei. Ein derartiger, meist ziemlich schmerzhafter Entschluss, bedarf einer eingehenden Beratung.

Daher ist die Auflösung die einzige Angelegenheit, die durch Urabstimmung der Mitglieder (siehe: Was ist eine Urabstimmung?) beschlossen werden muss. Der erste Schritt liegt aber auch hier beim Parteitag: Dieser muss die Urabstimmung anordnen. Die Hürden sollte man hier, um Missbrauch vorzubeugen, eher hoch ansetzen.

Bsp.:

(1) Die Auflösung der Partei wird durch den Bundesparteitag beschlossen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten.
(2) Der Beschluss nach Abs. 1 muss durch Urabstimmung der Mitglieder bestätigt werden. Die Bestätigung gilt nur dann als erfolgt, wenn mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sind.

Wann ist die Auflösung meiner Partei sinnvoll?

Dies lässt sich so allgemein nicht sagen.

Grundsätzlich muss man feststellen, dass es unschädlich ist, wenn die Partei sehr klein oder in weiten Teilen inaktiv ist. Insgesamt ist ein Trend dahingehend festzustellen, dass Parteien in den seltensten Fällen formell ausgelöst werden, sondern eher „versanden“.

Wie kann meine Partei mit einer anderen Partei fusionieren?

Wenn sich mehrere Parteien zusammenschließen, bezeichnet das Gesetz dies als „Verschmelzung“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 11, § 9 Abs. 3 PartG).

Dafür gelten im wesentlichen die gleichen Regeln wie für eine Auflösung. Dies sollte sich auch in der Satzungsregelung niederschlagen:

Die für die Auflösung geltenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Verschmelzung mit anderen Parteien.

(Letzte Aktualisierung: 23.10.2022)

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