Die Zusammensetzung der Parteitage

Die größeren Parteien haben die Zusammensetzung der Parteitage folgendermaßen geregelt:

CDU-Bundesparteitag (§ 28 des Statuts der CDU):
  • 1000 Delegierte der Landesverbände, ein Delegierter pro Auslandsverband, Ehrenvorsitzende
  • Verteilung der Delegierten nach d’Hondt – 80 % nach Mitgliederzahl, 20 % nach Zweitstimmen Bundestagswahl
  • Landesverbände können Delegierte auch durch Bezirks- oder Kreisverbände wählen lassen

CSU-Parteitag (§ 24 der Satzung der CSU):
  • Delegierte der Bezirks- und Kreisverbände, Parteivorstand, diverse Parlamentarier und Organisationen
  • ein Delegierter des Kreisverbands pro angefangene 200 Mitglieder, ein Delegierter des Bezirksverbands pro angefangene 2000 Mitglieder
SPD-Parteitag (§ 15 des Organisationsstatuts der SPD):
  • 600 Delegierte der Bezirke, Parteivorstand
  • zwei Grundmandate pro Bezirk, weitere Delegierte nach Mitgliederzahl
  • keine Festlegung des Zuteilungsverfahrens
  • Bezirke können Wahl der Delegierten auf die Unterbezirke übertragen
FDP-Bundesparteitag (§ 13 Abs. 2 und 3 der Bundessatzung der FDP):
  • 660 Delegierte der Landesverbände, zwei Delegierte der Auslandsverbände
  • Verteilung der Delegierten nach Hare/Niemeyer – 50 % nach Mitgliederzahl, 50 % nach Zweitstimmen Bundestagswahl
Grünen-Bundesversammlung (§ 13 der Satzung des Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen):
  • ca. 750 Delegierte der Kreisverbände
  • Verteilung der Delegierten nach Mitgliederzahl
  • ein Delegierter pro 1/750 der Parteimitglieder, Rundung auf ganze Zahl
Linken-Parteitag (§ 16 der Bundessatzung der Partei Die Linke):
  • 550 Delegierte der Kreisverbände, Delegierte des Jugendverbands, Delegierte der Zusammenschlüsse
  • Wahl der Kreisverbands-Delegierten über „Delegiertenwahlkreise“ aus ggf. mehreren Kreisverbänden
  • Verteilung von immer zwei Delegiertenplätzen paarweise nach Adams, zunächst auf Landesverbände, dann auf Delegiertenwahlkreise
  • zwei Delegierte pro 250 volle Mitglieder des Jugendverbands, maximal 30 Delegierte
  • zwei Delegierte pro 250 volle Mitglieder eines Zusammenschluss, maximal 8 Delegierte
AfD-Bundesparteitag (§ 11 Abs. 3 und 4 der Bundessatzung der AfD):
  • 600 Delegierte der Landesverbände, Bundesvorstand
  • Verteilung der Delegierten nach Hare/Niemeyer entsprechend der Mitgliederzahl
  • Landesverbände können Delegierte auch durch untergeordnete Verbände wählen lassen
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