Nachdem sein Wunsch vom Kreisvorstand abgelehnt wurde, klagte er vor den Parteigerichten darauf. In letzter Instanz beschäftigte sich das Bundesparteigericht mit der Frage und kam zu einer durchaus interessanten Ergebnis:
Jederzeitiges Auskunftsrecht der Mitglieder
Es besteht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht des Mitglieds in Unterlagen des Vereins. Dies ergibt sich aus der Mitgliedschaft, da nur ein informiertes Mitglied seine Rechte effektiv wahrnehmen kann.
Dieses Recht kann er nicht nur im Rahmen von Mitgliedsversammlungen wahrnehmen. Eine Entlastung des Vorstands für die betreffenden Jahre steht einer Nachprüfung der Unterlagen nicht entgegen Die Satzung kann dieses Recht nicht einschränken.
Dazu gehören auch Fragen zur Einnahmepolitik des Vereins, da die Finanzausstattung für das Vereinsleben (bei einer politischen Partei gerade auch für den Wahlkampf) besonders bedeutend ist.
Datenschutz muss zurücktreten
Auch nach der Neuregelung des Datenschutzes auf EU-Ebene sei die Bekanntgabe solcher Daten zulässig, da dies gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO („die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich“) zur Verfolgung des Vereinszwecks rechtmäßig sei.
Die Einsicht kann auch den Rechenschaftsbericht, die Kontoauszüge und die Mitgliederliste betreffen.
Aber: Einfachster Weg zu wählen
Da die Erfüllung eines Auskunftsbegehrens unter Umständen sehr aufwendig sein und eine Belastung für den Verein darstellen kann, ist das Mitglied nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten, den einfachsten Weg zum Erhalt der benötigten Informationen zu beschreiten.
Der einfachste Weg ist derjenige, der das Informationsziel mit dem geringsten Aufwand für den Verein bietet. Hier hätte er die Einsicht in eine Liste ausstehender Beiträge einklagen können, bevor er sämtliche Kontoauszüge und Mitgliederlisten herausverlangte.
Bedeutung der Entscheidung
Demnach kann also jedes Mitglied fast vollumfängliche Auskünfte über Vereinsinterna verlangen, sofern er nur irgendein relevantes Interesse daran hat. Da die Kontrolle des Vereinsvorstands – auch in finanzieller Hinsicht – ein solches Interesse ist, gibt es praktisch kaum eine Grenze für dieses Auskunftsrecht.
Man wird abwarten müssen, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken wird. Derzeit sieht bspw. noch § 27 Abs. 1 des SPD-Organisationsstatuts vor, dass kein Mitglied solche Auskünfte verlangen darf. Nach der hier vom CDU-Bundesparteigericht vertretenen Meinung wäre diese Regelung ungültig.