Kapitel 5: Vorstand

Der Vorstand ist das bestimmende Organ der Partei oder eines Gebietsverbands.
Der Vorstand ist das bestimmende Organ der Partei oder eines Gebietsverbands.
Ein Verein oder auch eine Partei können nicht handeln wie eine Person. Aus diesem Grund braucht es Funktionsträger, die für die Organisation handeln, sie also in der Rechtssprache „vertreten“. Das wichtigste dieser Organe ist der Vorstand.

Wie wird der Vorstand gebildet?

Der Vorstand wird vom Parteitag der jeweiligen Ebene ge­wählt. (§ 11 Abs. 1 Satz 2 PartG)

Aus wie vielen Personen muss der Vorstand bestehen?

Auf allen Ebenen aus mindestens drei Personen. (§ 9 Abs. 4 PartG)

Aus welchen Personen muss der Vorstand bestehen?

Das Parteiengesetz nennt nur den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. (§ 11 Abs. 1 Satz 2 PartG) Diese Positionen sind also als Pflichtposten anzunehmen. Soweit der Gebietsverband eine Kasse führt (also Vermögen oder Einnahmen und Ausgaben in welcher Form auch immer hat), muss auch ein hierfür zuständiges Mitglied (Kassier, Schatzmeister) gewählt werden. (§ 23 Abs. 1 Satz 4 PartG)

Weitere Positionen kann die Partei frei nach ihren Notwendigkeiten festlegen, üblich sind z. B.:
1. Generalsekretär
2. Schriftführer
3. Pressesprecher
4. Geschäftsführer
5. Vorstandsmitglieder ohne direkten Zuständigkeitsbereich („weitere Mitglieder“, „Besitzer“)

Darf ein Verband mehrere Vorsitzende haben?

Ja, allerdings muss die Satzung dies ausdrücklich so vorse­hen. Bei den Grünen ist dies bspw. der Fall.

Müssen Vorstandsmitglieder in bestimmte Ämter gewählt werden?

Die im Gesetz genannten Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister; siehe oben) müssen auch tatsächlich als solche gewählt werden. Es reicht hier nicht, bspw. fünf Vorstandsmit­glieder zu wählen und diese dann selbst entscheiden zu lassen, wer Vorsitzender ist.

Sind Frauenquoten im Vorstand zulässig?

Im Endeffekt wohl ja.

Zwar gibt es sehr massive Vorbehalte gegen Quotenregelungen, da diese ein Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien sind. Im Endeffekt werden diese aber aus Gründen der Programm- und Satzungsfreiheit der Parteien akzeptiert: Wenn sich eine Programm zur Erreichung von Geschlechtergerechtigkeit durch Quoten bekennt, muss sie auch das Recht haben, dies innerparteilich festzuschreiben und ihre Gremien entsprechend zu besetzen.

Die in erster Linie bei SPD und Grünen üblichen Frauenquoten wurden bisher jedenfalls auch durch staatliche Gerichte akzeptiert.

Sind andere Quotenregelungen zulässig?

Wenn man die Überlegungen zur Frauenquote entsprechend aufgreift, dürfte auch nichts gegen Jugend-, Arbeiter- oder ähnliche Quoten sprechen.

Da diese jedoch eher unüblich sind, besteht ein gewisses Risiko in ihrer Festschreibung. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht diese für unzulässig halten würde und daher zu dem Schluss käme, ein so besetzter Vorstand sei nicht gesetzeskonform gewählt.

Unproblematischer ist sicher, derartige Festlegungen in der Satzung nur als Soll-Bestimmungen zu formulieren, die also nicht unbedingt zwingend sind. Man kann eine Festschreibung in der Satzung auch ganz vermeiden und stattdessen vor einer Wahl gewisse Notwendigkeiten für Repräsentationen offen zu diskutieren und entsprechende Kandidaten vorzuschlagen.

Wie wird die weitere Geschäftsverteilung im Vorstand festgelegt?

Soweit die Satzung keine Regelungen trifft, durch Parteitags­beschluss oder, wenn auch der Parteitag nichts festgelegt hat, durch eigene Entscheidung des Vorstands. Dabei kann der Vorstand grundsätzlich entscheiden („Beisitzer X ist für die Beschaffung von Wahl­kampfmaterial zuständig“) oder Zuständigkeiten im Einzelfall festle­gen („Beisitzer Y wird beauftragt, drei Angebote über 5000 Papier­plakate mit einem schönen Landschaftsbild drauf einzuholen“).

Wann scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus?

Das Vorstandsamt endet in der Regel naturgemäß in folgenden Fällen:

  • Rücktritt vom Amt
  • Tod
  • Parteiaustritt

Folgende Fälle sind dagegen nicht ganz so selbsterklärend und sollten daher, wenn gewünscht, in der Satzung festgelegt werden:

  • Umzug bzw. Wechsel in einen anderen Verband
  • Abwahl

Eine Suspendierung ist dagegen nur eine vorübergehende Verhinderung und beendet das Amt nicht. Es wäre auch kaum zulässig, wenn ein übergeordneter Vorstand Amtsträger untergeordneter Verbände einfach absetzen könnte.

Was passiert, wenn ein Vorstandsmitglied ausfällt?

In diesem Fall muss der Parteitag jemand anderen nachwählen. Wann dies geschieht, ist grundsätzlich der Partei überlassen. Fällt der Vorsitzende aus, so wird man in der Regel schneller handeln als wenn der stellvertretende Schriftführer zurücktritt.

Kann der Vorstand auch von sich aus neue Vorstandsmit­glieder ernennen?

Nein, weder der Vorstand noch ein sonstiges Parteiorgan kann Vorstandsmitglieder wählen. Das ist ausschließlich Sache des Parteitags.

Kann die Satzung eine automatische Nachrückregelung festlegen?

Das ist umstritten. Aufgrund der Pflicht zur Wahl in ein bestimmtes Amt wird man zumindest nicht davon ausgehen können, dass der (erste) stellvertretende Vorsitzende automatisch zum Vorsitzenden wird, wenn dieser zurücktritt.

In der Praxis gibt es aber trotzdem das Bedürfnis, dass klare Verhältnisse herrschen. Insofern ist eine Regelung zu empfehlen, die zwar kein automatisches Nachrücken vorsieht, allerdings festlegt, wer das Amt weiterführt, bis eine Nachwahl stattgefunden hat. Wichtig ist dabei, dass auch der Vertreter Mitglied des Vorstands ist, da es sonst zu Konflikten mit anderen Vorschriften kommen kann.

Beispiel:

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. erster und zweiter stellvertretender Vorsitzender
3. Schatzmeister
4. stellvertretender Schatzmeister
5. Generalsekretär
6. stellvertretender Generalsekretär

(2) Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt aus, so führt der erste, in weiterer Folge der zweite stellvertretende Vorsitzende dessen Amt bis zur Neuwahl aus. Scheiden der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus ihren Ämtern aus, so führt ihr jeweiliger Stellvertreter das Amt bis zur Neuwahl weiter.

Um ganz sicher zu gehen, kann man noch eine Hilfsklausel einbauen, falls auch die so berufenen Stellvertreter ausscheiden:

(3) Steht kein nach Abs. 2 zuständiger Stellvertreter zur Verfügung, so betraut der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Weiterführung des Amtes.

Wie oft wird der Vorstand gewählt?

Mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartG), die Satzung kann aber auch kürzere Amtszeiten festlegen.

Bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, dann bedeutet das, dass die Wahl an jedem beliebigen Tag im Jahr stattfinden kann, also keinesfalls nur genau zwei Jahre nach der letzten Wahl. Wurde der Vorstand bspw. am 15.3.2019 gewählt, muss die nächste Wahl spätestens am 31.12.2021 stattfinden.

Die Amtszeit liegt also irgendwo zwischen gut einem und knapp drei Jahren.

Was passiert, wenn der Vorstand auf einmal weniger als drei Mitglieder hat?

Ein Vorstand mit nur einem oder zwei Mitgliedern ist an sich nicht mehr handlungsfähig. In der Praxis wird dieses Problem dadurch behoben, dass die verbliebenen Mitglieder oder der nächsthöhere Vorstand möglichst schnell einen Parteitag einberuft, der Neuwahlen durchführt.

Hat der Gesamtvorstand der Partei weniger als drei Mitglieder, so müsste eigentlich das zuständige Amtsgericht einen sog. Notvorstand einsetzen, der dann schnellstmöglich Neuwahlen herbeiführen muss. (§ 29 BGB) Diesen unnötigen Eingriff von außen kann man ebenfalls dadurch vermeiden, dass der Restvorstand selbst zu Neuwahlen einlädt.

Wie kann man dafür sorgen, dass dem Vorstand bestimmte Mitglieder automatisch angehören?

Die Satzung kann bestimmen, dass maximal ein Fünftel der Vorstandsmitglieder „Persönlichkeiten aus der Partei“ sind. (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 PartG) Die Regelung hierfür entspricht im Wesentlichen der Regelung für den Parteitag.

Was ist eine parteinahe Stiftung?

Eine parteinahe Stiftung ist eine Organisation (meistens ein Verein, nur selten tatsächlich eine Stiftung), die sich um die Verbreitung einer politischen Ideologie sowie um wissenschaftliche Betäti­gung in diesem Sinne kümmert. Diese Stiftungen sind zwar formell unabhängig von der Partei, stehen ihr aber nahe. Beispiele sind die Konrad-Adenauer-Stiftung der CDU, die Heinrich-Böll-Stiftung der Grünen oder die Friedrich-Ebert-Stiftung der SPD.

Was bedeutet die Inkompatibilität zwischen Partei und Stiftung?

Um die Unabhängigkeit der Stiftung zu erhalten, darf der Vorsitzende der Stiftung nicht auch Gesamt-Vorsitzender der Partei sein, für die Schatzmeister gilt dasselbe (§ 11 Abs. 2 Satz 3 PartG). Für andere Vorstandsmitglieder gilt dies nach der klaren Regelung nicht, ebenso wenig wie für die den Vorsitzenden und den Schatzmeister eines untergeordneten Gebietsverbands.

Welche Aufgaben hat der Vorstand?

Der Vorstand führt das Tagesgeschäft der Partei. (§ 11 Abs. 3 PartG) Tatsächlich ist der Vorstand natürlich das bestimmende Organ, das die politische Ausrichtung der Partei wesentlich prägt. Hin­zu kommen auch organisatorische Aufgaben wie die Aufstellung eines Haushaltsplans, unter Umständen die Einstellung von Mitarbeitern, die Anschaffung von Werbematerial und die Wahlkampfpla­nung.

Inwieweit kann der Vorstand frei entscheiden?

Nur, soweit er nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluss des Parteitags eingeschränkt ist.
Im Sinne der innerparteilichen Demokratie empfiehlt es sich zudem, nicht von jeder theoretisch eingeräumten Kompetent Gebrauch zu machen, sondern auch breitere Parteiorgane an der Ent­scheidungsfindung zu beteiligen.

Gibt es einen Unterschied zwischen parteirechtlichem und vereinsrechtlichem Vorstand?

Der vereinsrechtliche Vorstand vertritt die Partei nach außen, kann also bspw. Verträge für die Partei schließen. (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Der parteirechtliche Vorstand vertritt die Partei im politischen Sinne und erledigt die Aufgaben, die ihm das Parteiengesetz zuweist.

Normalerweise sind beide Vorstände identisch (§ 11 Abs. 3 Satz 2 PartG), es sind allerdings auch abweichende Regelungen möglich. Bsp.: CSU, hier besteht der vereinsrechtliche Vorstand nur aus dem Vorsitzenden und dem Generalsekretär, während der parteirecht­liche Vorstand an die 50 Personen umfasst.

Was ist der geschäftsführende Vorstand (Präsidium)?

Bei großen Vorständen ist es üblich, dass es einen Vorstand und ein Präsidium gibt. In diesem Fall erledigt der gesamte Vorstand die grundsätzlicheren Aufgaben, während das Präsidium sich um die laufenden Geschäfte kümmert. (§ 11 Abs. 4 Satz 1 PartG)

Die Präsidiumsmitglieder müssen dem Vorstand angehören und werden in der Regel durch die Satzung bestimmt. Die Satzung kann auch vorsehen, dass der Vorstand die Mitglieder des Präsidiums selbst wählt. (§ 11 Abs. 4 Satz 2 PartG)

Ist die Einrichtung eines Präsidiums sinnvoll?

In der Praxis bedeutet die Bildung des Präsidiums eine deutliche Entmachtung des Vorstands und eine Konzentration der Ent­scheidungsfindung auf eine meist recht kleine Gruppe von Personen. Es sollte eingehend diskutiert werden, ob dies tatsächlich gewünscht ist.

(Letzte Aktualisierung: 22.10.2022)

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