Kapitel 10: Sitzungen & Versammlun­gen

Die professionelle und rechtssichere Organisation von Sitzungen ist für ein effizientes Parteileben unerlässlich.
Die professionelle und rechtssichere Organisation von Sitzungen ist für ein effizientes Parteileben unerlässlich.
Die allermeisten formellen Entscheidungen in der Partei fallen auf Sitzungen der zuständigen Organe. Dabei ist es unbedingt notwendig, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür schon im Vorfeld beachtet werden, um keine ungültigen Entscheidungen zu provozieren. Ebenso muss der Ablauf der Versammlung absolut korrekt vonstatten gehen.

Wie muss zu Sitzungen von Organen und Parteiversamm­lungen geladen werden?

Jedem teilnahmeberechtigten Mitglied sollte eine Einladung zugestellt werden. In der Regel erfolgt dies per Post, aber auch Fax, E-Mail und ein Abdruck in der Parteizeitung können zulässig sein. Die Modalitäten sollten in der Satzung geregelt werden.

Wer ist zur Ladung berechtigt?

Das muss die Satzung regeln.

Am besten ist eine explizite Satzungsregelung, z. B.: Die Kreisversammlung wird durch den Kreisvorsitzenden einberufen.

Auch eine allgemeine Beschreibung wie Organe von Verbänden werden durch den jeweiligen Vorsitzenden geladen ist denkbar und zielführend.

Was passiert, wenn kein Ladungsberechtigter zur Verfügung steht?

Für diesen Fall sollte auf allgemeine Vertretungsregeln zurückgegriffen werden, siehe Kann die Satzung eine automatische Nachrückregelung festlegen?.

Welchen Inhalt muss die Ladung haben?

Folgende Informationen sind unbedingt notwendig:
1. Name des tagenden Organs, z. B. Kreisparteitag Euskirchen
2. Ort der Sitzung, z. B. Kreisgeschäftsstelle, Mustergasse 24, Euskirchen
3. genauer Zeitpunkt, z. B. Samstag, 26.10.2013, 14:00 Uhr
4. Tagesordnung, z. B.
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
2. Grußwort des Stadtrats
3. Rechenschaftsbericht
4. Wahlen
a) des Delegierten zum Landesparteitag
b) eines Kassenprüfers
5. Abstimmungen
a) Positionierung der Partei zum Neubau des Euskirchener Rathauses
b) Änderung der Kreissatzung, § 7
c) Dringlichkeitsanträge
6. Diskussion und Sonstiges
7. Angabe des einladenden Organs oder Funktionsträgers, z. B. Hermann Schuster, Kreisvorsitzender. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht notwendig, die bloße maschinenschrift­liche Namenswiedergabe reicht.

Müssen alle Abstimmungen aus der Tagesordnung her­vorgehen?

Ja, § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB. Jedes Mitglied muss wissen, worüber abgestimmt werden soll, um sich entscheiden zu können, ob es überhaupt teilnehmen will, und um sich entsprechend vorbereiten zu können.
Eine Ausnahme stellen lediglich Dringlichkeitsanträge dar.

Wie muss ein Mitglied dann vorgehen, wenn es eine Ab­stimmung herbeiführen will?

In diesem Fall sollte rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Die Formalitäten dafür legt die Satzung fest, in der Regel sollte der Antrag schriftlich eingereicht werden. Um den Antrag in die Tages­ordnung auf der Einladung aufnehmen zu können, sind folgende Möglichkeiten gangbar:
1. Anträge können jederzeit gestellt werden und werden (z. B. durch den Vorstand oder durch die Geschäftsstelle) gesam­melt. Alle im Moment der Einladung vorliegenden Anträge werden in die Tagesordnung aufgenommen.
2. Die Veranstaltung wird mit längerer Vorlaufzeit angekündigt und es wird eine Antragsfrist festgelegt. Die offizielle Einla­dung kann dann schon mit allen Anträgen versandt werden.
3. Mit der offiziellen Einladung wird eine Frist bestimmt, bis zu der die Anträge gestellt werden müssen. Danach werden die gestellten Anträge noch einmal separat versandt.

Was ist ein Dringlichkeitsantrag?

Ein Dringlichkeitsantrag ist ein Antrag, der nicht rechtzeitig gestellt werden konnte, um auf der Tagesordnung verzeichnet zu werden. Das Fristversäumnis darf also nicht auf „Schlampigkeit“ beruhen, sondern darauf, dass sich das Thema erst kurzfristig ergeben hat. Ein Dringlichkeitsantrag ist nur zulässig, wenn die Entscheidung tatsächlich so dringlich ist, dass sie nicht bis zu einer regulären Sitzung warten kann.

Ein Dringlichkeitsantrag darf ausnahmsweise auch ohne Aufnahme in die Tagesordnung abgestimmt werden.

Was ist ein Änderungs- oder Gegenantrag?

Ein Änderungs- oder Gegenantrag bezieht sich auf einen Antrag, der bereits auf der Tagesordnung verzeichnet ist. Wird also bspw. ohnehin über das Einkommensteuerrecht diskutiert, kann ein Antrag gestellt werden, dass die Partei einen höheren Spitzensteuer­satz fordert. Dieser Antrag muss nicht vorher gestellt und nicht eigens auf die Tagesordnung aufgenommen werden, da ja ohnehin jedem klar ist, dass es um dieses Thema gehen wird. Lediglich die Aussage des Beschlusses wird ggf. noch geändert

Wer ist berechtigt, Anträge zu stellen?

Antragsberechtigt ist in der Regel, wer stimmberechtigt ist. Ob auch Personen mit beratender Stimme Anträge stellen können, muss die Satzung entscheiden.

Grundsätzlich kann durch die Satzung festgelegt werden, dass nur mehrere Antragsberechtigte zusammen einen Antrag stellen können. Dies wird als Quorum bezeichnet. Bei der Festlegung des Quorums dürfen die demokratischen Mitwirkungsrechte von Minderheiten nicht zu sehr beschnitten werden (§ 15 Abs. 3 Satz 1 PartG). Allgemein gilt, dass ein Quorum von 5 % nicht überschritten werden darf und eher eine geringere Hürde gewählt werden sollte.

Bsp.:

(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt, Anträge zum Kreisparteitag zu stellen. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens 2 % der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben ist.

(2) Ein Änderungs- oder Gegenantrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens 3 % der stimmberechtigten Anwesenden unterstützt wird. Bevor über einen Änderungs- oder Gegenantrag diskutiert wird, soll der Versammlungsleiter durch Frage an die Anwesenden feststellen, ob das Quorum erreicht ist.

Wer ist berechtigt, Kandidaten für Parteiämter vorzu­schlagen?

Normalerweise jeder, der antragsberechtigt ist.

Wer ist redeberechtigt?

Diese Frage ist so leicht nicht zu klären.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass jeder Teilnehmer einer Versammlung auch redeberechtigt ist. Dies gilt auch für nicht stimmberechtigte Teilnehmer, denn nur so ergibt ihre Anwesenheit überhaupt irgendeinen Sinn. Stimmberechtigte Teilnehmer sollen hingegen nicht nur Stimmvieh sein, sondern über die bloße Abstimmung hinaus auch die Möglichkeit der Wortmeldung haben.

Problematisch ist insoweit aber, dass die bei größeren Versammlungen leicht an die Grenzen der Versammlung gehen kann. Wenn sich jedes der 1000 Mitglieder des CDU-Bundesparteitags zu jedem Tagesordnungspunkt in epischer Breite äußert, dann dauert die Versammlung wohl mehrere Wochen.

Insoweit muss man, um die Funktionsfähigkeit der Versammlung aufrecht zu erhalten, wohl gewisse Einschränkungen zulassen, die aber von der Größe der Versammlung abhängen.

Hierzu zählt zunächst eine Redezeitbeschränkung. Diese muss jedoch so ausgestaltet sein, dass man sich zumindest im Groben zu dem Tagesordnungspunkt erklären kann. Eine Minute dürfte regelmäßig zu kurz und allenfalls gerechtfertigt sein, wenn eine Fülle von Wortmeldungen vorliegt. Normalerweise sollte zwei oder drei Minuten gestattet werden.

Ob auch das Rederecht als solches beschränkt und von einer gewissen Unterstützung abhängig gemacht werden kann, ist zumindest umstritten. Das Mitverwaltungsrecht der Mitglieder setzt eigentlich voraus, dass sich jeder auch individuell äußern darf. Das Rederecht bspw. auf einen Redner pro Verband zu begrenzen, erscheint auch bedenklich, da es keine einheitliche Meinung im Verband geben muss. Ein Quorum, dass also bspw. zehn Mitglieder nur einen Redner entsenden dürfen, ist kaum praktikabel. Eine Festlegung auf eine gewisse Maximalzahl von Rednern stellt nicht sicher, dass alle Meinungen gehört werden. Praktikabler erscheinen Geschäftsordnungsmaßnahmen wie ein Schluss der Rednerliste nach einer gewissen Debattendauer.

Was bedeutet „einfache Mehrheit“?

Mehr Ja- als Nein-Stimmen.

Wenn es mehrere Wahlmöglichkeiten gibt, hat diejenige die einfache Mehrheit für sich, die am meisten Stimmen erhalten hat.

Wie zählen ungültige Stimmen und Enthaltungen?

Gar nicht, soweit die Satzung dies nicht anders regelt.

In welchen Fällen reicht die einfache Mehrheit nicht aus?

Wenn dies durch Gesetz oder durch Satzung so bestimmt ist.

Welche Wahlen müssen geheim sein?

Alle Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Delegierten.

Welche Wahlen können offen geschehen?

Alle anderen, soweit die Satzung dies nicht anders vor­schreibt.

Man sollte sich hier überlegen, ob bspw. eine geheime Wahl des Schiedsgerichts nicht sinnvoll ist. Über Kassenprüfer wird dagegen in aller Regel offen abgestimmt.

Wie soll die Möglichkeit des Widerspruchs gegen offene Wahlen organisiert werden?

Der Wahlleiter sollte fragen, ob es Widerspruch gibt. Dabei reicht ein einzelner Widerspruch aus, es muss also nicht abgestimmt werden.

Inwiefern kann keine Bindung an Entscheidungen anderer Organe erfolgen?

Jedes Organ muss für sich selbst entscheiden. Entscheidungen dürfen nicht in der Form vorweggenommen werden, dass bspw. der Vorstand die Angelegenheit bereits entschieden hätte und der Parteitag diese nur noch abwinken kann.

In der Praxis wird freilich häufig eine Vorberatung in anderen Gremien erfolgen. Dies ist nicht verboten und klingt im Parteiengesetz auch teilweise so an (z. B. ). Wichtig ist aber, dass in eigentlich zuständigen Organ eine Diskussion in der Sache und eine eigene, unter Umständen auch abweichende oder völlig andere Entscheidung stattfinden kann. Auch, wenn bei unstrittigen Themen davon oft kein Gebrauch gemacht wird, muss es zumindest theoretisch möglich sein, dass die satzungsmäßigen Gremien ihre Entscheidung völlig selbständig treffen.

Was ist eine Urabstimmung?

Als Urabstimmung bezeichnet man grundsätzlich eine Abstimmung an der Basis, an der sich also jedes Mitglied der Partei beteiligen darf.

Als Urabstimmung im engeren Sinne gilt eine Befragung der Mitglieder durch Zusendung von Wahlunterlagen per Post. Sie zeichnet sich also gerade – im Gegensatz zu einem Parteitag – dadurch aus, dass es keine gemeinschaftliche Diskussion gibt und danach abgestimmt wird. Vielmehr gibt jedes Mitglied seine Stimme für sich allein ab.

Wann sind Urabstimmungen notwendig?

Laut Gesetz bei der Auflösung der Parteien sowie bei der Fusion mit anderen Parteien (siehe Wie löse ich meine Partei wieder auf? und Wie kann meine Partei mit anderen Parteien fusionieren?)

Wann sind Urabstimmungen zulässig?

Diese Frage ist noch immer nicht ganz geklärt. Grundsätzlich dürfen Entscheidungen, die dem Parteitag vorbehalten sind, nicht per Urabstimmung getroffen werden. Hier soll gerade eine Diskussion stattfinden, anhand derer die Mitglieder dann entscheiden, wie sie abstimmen wollen.

Über andere Angelegenheiten kann eine Urabstimmung wohl stattfinden. Hierzu gehören in der Praxis auch Entscheidungen, die keine Entscheidungen im juristischen Sinne sind, z. B.:
1. Koalitionsverhandlungen (weder das Parteienrecht, noch die Geschäftsordnungen der Parlamente noch das Grundgesetz sehen Koalitionen vor, es gibt sie nur als „politischen Brauch“)
2. ebenso Koalitionsverträge
3. Wahl des Spitzenkandidaten zur Bundestagswahl (es gibt nicht den einen bundesweiten Spitzenkandidaten, es gibt vielmehr 16 Spitzenplätze auf den 16 Landeslisten; wird ein Spitzenkandidat gewählt, dient dies lediglich zur Verstärkung der Personalisierung)
4. ebenso Wahl des Kanzlerkandidaten
5. Abstimmung über die grundsätzliche Positionierung der Partei im Hinblick auf bestimmte politische Konzepte, soweit dadurch das Programm insgesamt nicht vorweggenommen wird

Welche Bindungswirkung hat eine Urabstimmung?

Das kommt grundsätzlich auf die Satzung an. Eine Urabstimmung kann beratenden oder (soweit möglich, siehe oben) entscheidenden Charakter haben.

Können Kandidaten für öffentliche Wahlen (Bürgermeister, Bundestagskandidat etc.) per Urabstimmung bestimmt werden?

Nein.

Praktisch alle Wahlgesetze aller Länder und des Bundes sehen für alle politischen Ebenen die Kandidatenwahl durch Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen vor. Die Personen, die abstimmen wollen, müssen also tatsächlich zusammenkommen und bei der Versammlung ihre Stimmen abgeben. Eine Urabstimmung (bzw. Urwahl) ist nirgends vorgesehen. Ein Wahlvorschlag, der so zustande kommt, wäre fast immer ungültig.

Eine Ausnahme stellen lediglich „unechte Wahlentscheidungen“ wie die Bestimmung des Kanzlerkandidaten (siehe oben) dar.

Darf ein Parteitag, bevor er die Entscheidung trifft, eine Urabstimmung in der Sache durchführen lassen?

Das ist zumindest problematisch.

Grundsätzlich sollte nichts dagegen sprechen, dass der Parteitag zunächst einmal „vorfühlt“, wie die Basis über ein Thema denkt. Da er in dieser Konstellation die Entscheidung ja im Endeffekt doch selbst trifft, wäre dies zumindest kein direkter Verstoß gegen Satzung oder Gesetz.

Allerdings stellt sich die Frage, inwiefern die (an sich nicht vorgesehene) Urabstimmung eine Vorwegnahme der späteren (zwingenden) Parteitagsentscheidung darstellt. Und tatsächlich wird häufig angenommen, dass der Parteitag praktisch keine Möglichkeit hat, von der Entscheidung der Urabstimmung abzurücken. Die Delegierten werden der Basis nicht in den Rücken fallen wollen und deren Abstimmung daher in aller Regel bestätigen. Das bedeutet dann aber, dass die Entscheidung nicht wirklich vom zuständigen Gremium getroffen wurde. Die Abstimmung des Parteitags wäre dann möglicherweise anfechtbar.

Soweit sich eine solche „Probe-Urabstimmung“ auf öffentliche Wahlen bezieht, könnte sogar die Zulassung des Wahlvorschlags in Zweifel gezogen werden. Trotzdem haben bspw. die Grünen in München ihren Oberbürgermeister-Kandidaten in Vorstellungs- und Diskussionsrunden, sog. „OB-Foren“, und einer anschließenden Abstimmung gekürt.

Insbesondere eine nicht-etablierte Partei sollte allerdings aufpassen, dass sie hier keine Angriffsfläche bietet.

Sind Online-Sitzungen zulässig?

Online-Sitzungen via Skype, Zoom, Teams oder ähnlicher Programme sind praktisch und in der Wirtschaftswelt weit verbreitet. Ob sie auch im Politikbereich zulässig sind, war lange umstritten bzw. wurde deutlich abgelehnt.

Bei Vorstandssitzungen spricht wohl nichts dagegen, sofern eine Mitwirkungsmöglichkeit aller Vorstandsmitglieder sichergestellt ist (zur Not durch Zurverfügungstellung entsprechender Geräte) und dies entweder durch Satzung oder durch Beschluss zugelassen ist.

Mitglieder- und Delegiertenversammlungen dürfen dagegen anerkanntermaßen nicht online durchgeführt werden.

Nun gibt es jedoch eine bis Ende 2021 beschränkte Ausnahme im „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG). Dieser legt fest, dass Parteien auch Online-Abstimmungen sowie „Mitgliedsversammlungen ohne Anwesenheit mit Briefwahl“ durchführen dürfen.

Allerdings: „Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes [also Wahlen des Vorstands und der Delegierten]. Die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an verschiedenen Orten zulassen.“

Dies soll nach der Gesetzesbegründung (Seite 16), obgleich der Wortlaut etwas ungelenk ist, bedeuten, dass eine Vorstandswahl zwar durch Online-Abstimmungen vorbereitet werden, aber dann der Bestätigung durch Briefwahl bedarf.

Bitte beachten Sie hier ganz besonders: Die Rechtslage ist ständigen Veränderungen unterworfen und muss stets überprüft werden, bevor man hier relevante Schritte unternimmt, bspw. eine Briefwahl ansetzt.

(Letzte Aktualisierung: 19.01.2024)

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