Die größeren Parteien haben die Zusammensetzung der Parteitage folgendermaßen geregelt:
CDU-Bundesparteitag (§ 28 des Statuts der CDU):
- 1000 Delegierte der Landesverbände, ein Delegierter pro Auslandsverband, Ehrenvorsitzende
- Verteilung der Delegierten nach d’Hondt – 80 % nach Mitgliederzahl, 20 % nach Zweitstimmen Bundestagswahl
- Landesverbände können Delegierte auch durch Bezirks- oder Kreisverbände wählen lassen