Die größeren Parteien haben die Zusammensetzung der Parteitage folgendermaßen geregelt:
CDU-Bundesparteitag (§ 28 des Statuts der CDU):
- 1000 Delegierte der Landesverbände, ein Delegierter pro Auslandsverband, Ehrenvorsitzende
- Verteilung der Delegierten nach d’Hondt – 80 % nach Mitgliederzahl, 20 % nach Zweitstimmen Bundestagswahl
- Landesverbände können Delegierte auch durch Bezirks- oder Kreisverbände wählen lassen
CSU-Parteitag (§ 24 der Satzung der CSU):
- Delegierte der Bezirks- und Kreisverbände, Parteivorstand, diverse Parlamentarier und Organisationen
- ein Delegierter des Kreisverbands pro angefangene 200 Mitglieder, ein Delegierter des Bezirksverbands pro angefangene 2000 Mitglieder
SPD-Parteitag (§ 15 des Organisationsstatuts der SPD):
- 600 Delegierte der Bezirke, Parteivorstand
- zwei Grundmandate pro Bezirk, weitere Delegierte nach Mitgliederzahl
- keine Festlegung des Zuteilungsverfahrens
- Bezirke können Wahl der Delegierten auf die Unterbezirke übertragen
FDP-Bundesparteitag (§ 13 Abs. 2 und 3 der Bundessatzung der FDP):
- 660 Delegierte der Landesverbände, zwei Delegierte der Auslandsverbände
- Verteilung der Delegierten nach Hare/Niemeyer – 50 % nach Mitgliederzahl, 50 % nach Zweitstimmen Bundestagswahl
Grünen-Bundesversammlung (§ 13 der Satzung des Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen):
- ca. 750 Delegierte der Kreisverbände
- Verteilung der Delegierten nach Mitgliederzahl
- ein Delegierter pro 1/750 der Parteimitglieder, Rundung auf ganze Zahl
Linken-Parteitag (§ 16 der Bundessatzung der Partei Die Linke):
- 550 Delegierte der Kreisverbände, Delegierte des Jugendverbands, Delegierte der Zusammenschlüsse
- Wahl der Kreisverbands-Delegierten über „Delegiertenwahlkreise“ aus ggf. mehreren Kreisverbänden
- Verteilung von immer zwei Delegiertenplätzen paarweise nach Adams, zunächst auf Landesverbände, dann auf Delegiertenwahlkreise
- zwei Delegierte pro 250 volle Mitglieder des Jugendverbands, maximal 30 Delegierte
- zwei Delegierte pro 250 volle Mitglieder eines Zusammenschluss, maximal 8 Delegierte
AfD-Bundesparteitag (§ 11 Abs. 3 und 4 der Bundessatzung der AfD):
- 600 Delegierte der Landesverbände, Bundesvorstand
- Verteilung der Delegierten nach Hare/Niemeyer entsprechend der Mitgliederzahl
- Landesverbände können Delegierte auch durch untergeordnete Verbände wählen lassen